Streit|wert 〈m. 1〉 Wert des Streitgegenstandes, meist vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen
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Streit|wert, der (Rechtsspr.):
in einer Geldsumme ausgedrückter Wert des ↑ Streitgegenstandes (2).
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Streitwert,
Prozessrecht: der Wert des Streitgegenstandes (bei Gebühren des Rechtsanwalts spricht man von Gegenstandswert, bei Gebühren der Gerichte und Notare von Geschäftswert, bei Rechtsmitteln von Beschwerdewert oder Wert der Beschwer). Der Streitwert ist begrenzt durch den Klageantrag und in der Regel bemessen nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, im Falle der Entscheidung über eine Aufrechnungsforderung aber auch des Beklagten. Er kann sich im Laufe des Prozesses verändern und wird, soweit nicht eine bestimmte Geldsumme eingeklagt ist, vom Gericht durch Beschluss festgesetzt (§§ 3 ff. ZPO, §§ 12 ff. Gerichtskostengesetz). Der Streitwert ist von Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten und für die Berechnung der Prozesskosten, als Beschwerdewert für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. - Nach österreichischem Recht ist der Streitwert in der Klage anzugeben (§ 226 ZPO). Er wird nach gesetzlichen Richtlinien (§§ 54-60 Jurisdiktionsnorm) festgesetzt und ist für die Bemessung der Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgebend. Im schweizerischen Recht gilt Ähnliches.
E. Schneider: S.-Komm. für den Zivilprozeß (111996).
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Streit|wert, der (Rechtsspr.): in einer Geldsumme ausgedrückter Wert des Streitgegenstandes (2), nach dem sich die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die Gebühren für Anwalt u. Gericht u. a. bemessen.
Universal-Lexikon. 2012.