Nạcht|ar|beit 〈f. 20〉
1. Arbeit während der Nacht
2. 〈i. e. S.〉 zw. 23 Uhr u. 6 Uhr geleistete Arbeit
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Nạcht|ar|beit, die <o. Pl.>:
Arbeit, Erwerbstätigkeit während der Nacht, zwischen 23 u. 6 Uhr.
Dazu:
Nạcht|ar|bei|ter, der;
Nạcht|ar|bei|te|rin, die.
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Nacht|arbeit,
arbeitsrechtlich die Arbeitszeit zwischen 2300 Uhr abends und 600 Uhr morgens. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Arbeitszeit umfasst (§ 2 Arbeitszeitgesetz vom 6. 6. 1994). Das ursprünglich nach § 19 Arbeitszeitordnung (AZO) bestehende Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen wurde durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehen und mit Wirkung vom 1. 7. 1994 aufgehoben. Jugendliche dürfen in der Regel zwischen 2000 Uhr und 600 Uhr (Ausnahmen bei Jugendlichen über 16 Jahren in Gaststätten, Landwirtschaft, Mehrschichtbetrieben, Bäckereien; Jugendschutz) nicht beschäftigt werden. Das Nachtbackverbot in Bäckereien (ursprünglich zwischen 000 Uhr und 400 Uhr) wurde aufgehoben. Besondere Arbeitszeitregelungen bestehen im Straßenverkehr. Verstöße gegen den Nachtarbeitsschutz werden als Ordnungswidrigkeiten oder strafrechtlich geahndet. - Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen sowie aus Gründen der Versorgung der Bevölkerung wird Nachtarbeit als unvermeidlich angesehen. Für den menschlichen Organismus mit seiner Ausrichtung auf einen Tagesrhythmus bedeutet Nachtarbeit eine besondere Belastung.
In Österreich gelten ähnliche Bestimmungen, z. B. nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987. Das Frauennachtarbeitsgesetz 1969 untersagt grundsätzlich die Beschäftigung von Frauen während der Nacht. Da ein geschlechtsspezifisches Nachtarbeitsverbot der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes widerspricht, enthält der EU-Beitrittsvertrag Übergangsbestimmungen für Österreich bis 2001.
In der Schweiz ist Nachtarbeit grundsätzlich verboten; generelle Ausnahmebewilligungen für bestimmte Betriebe sind aber zulässig. Frauen und Jugendliche genießen besonderen Schutz. Eine Revisionsvorlage, welche im Zuge der Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau die Aufhebung der besonderen Schutzvorschriften für Frauen vorsah, wurde vom Stimmvolk abgelehnt. Nicht in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, sodass dort das Nachtarbeitsverbot nicht gilt (Stand: Juli 1997).
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Nạcht|ar|beit, die <o. Pl.>: Arbeit, Erwerbstätigkeit während der Nacht, zwischen 20 u. 6 Uhr.
Universal-Lexikon. 2012.