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Vergiftung
Vergiftungskrankheit; Intoxikation (fachsprachlich)

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Ver|gif|tung [fɛɐ̯'gɪftʊŋ], die; -, -en:
durch Eindringen eines Giftstoffes in den Organismus hervorgerufene Erkrankung:
Verlauf und Behandlung von Vergiftungen; an einer Vergiftung sterben.

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Ver|gịf|tung 〈f. 20Erkrankung durch Vergiften, durch verdorbene Lebensmittel (Fisch\Vergiftung, Pilz\Vergiftung, Fleisch\Vergiftung), durch Einatmen von Gas (Gas\Vergiftung), durch Fremdkörper im Blut (Blut\Vergiftung) ● unser Hund ist an einer \Vergiftung gestorben

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Ver|gịf|tung [ Gift (1)]; Syn.: Intoxikation: im allg. Sinne Bez. für die willentliche oder unbeabsichtigte Einführung giftiger Stoffe in einen lebenden Organismus sowie für das daraus entstehende Krankheitsbild (Toxikose). Das Ausmaß der V. ist abhängig von der Dosis ( giftig) u./od. von der Dauer der Aufnahme, von der Empfindlichkeit des betroffenen Organismus gegenüber dem Toxin u. vom Aufnahmeweg; eine V. kann auch Folge einer Giftung sein. Im übertragenen Sinne spricht man von »Vergiftung« auch im Zusammenhang mit Katalyse ( Katalysatorgift) u. Kerntechnik ( Reaktorgift).

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Ver|gịf|tung, die; -, -en:
1. das Vergiften; das Vergiftetwerden.
2. durch Eindringen eines Giftstoffes in den Organismus hervorgerufene Erkrankung:
an einer V. sterben.

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Vergiftung,
 
1) Chemie: (meist unerwünschte, zum Teil aber auch gezielt vorgenommene) Aktivitätsminderung (Desaktivierung) von Katalysatoren durch Katalysatorgifte.
 
 2) Kerntechnik: Reaktorgifte.
 
 3) Medizin: Intoxikation, Erkrankung infolge chemischer Einwirkung gesundheitsschädigender Stoffe. Diese Gifte können durch die Magen-Darm- u. a. Schleimhäute, durch die Lungen und die Haut aufgenommen werden oder durch Einspritzung in den Körper gelangen. Die Schwere der Vergiftung ist abhängig von der Menge und der Konzentration, der Dauer der Einwirkung und der Geschwindigkeit, mit der ein Gift im Körper entgiftet oder aus dem Körper ausgeschieden wird. Nach einmaliger Aufnahme einer großen Giftmenge kommt es zur akuten Vergiftung, nach längerer wiederholter Aufnahme kleinerer Mengen zur chronischen Vergiftung. Übertrifft die in der Zeiteinheit aufgenommene die in der gleichen Zeit ausgeschiedene oder zerstörte Giftmenge, dann kann sich auch bei Aufnahme kleinster Giftmengen eine Vergiftung (kumulative Vergiftung) entwickeln. Umgekehrt kann die Einwirkung kleiner Giftmengen über lange Zeit ohne schädliche Folgen bleiben, wenn der Körper das Gift mit der gleichen Geschwindigkeit entgiftet oder ausscheidet, mit der es in den Körper eindringt.
 
Unter den Ursachen von Vergiftungen unterscheidet man im häuslichen Leben sich abspielende, medizinale und gewerbliche Vergiftungen. Die Ersteren kommen im täglichen Leben, z. B. durch Verwechslungen oder durch Unachtsamkeit im Umgang mit giftigen Stoffen, vor. Die medizinalen Vergiftungen entstehen u. a. durch falsche Anwendung von Arzneimitteln. Gewerbliche Vergiftungen treten bei beruflichen Arbeiten mit giftigen Stoffen oder bei Anwesenheit von Giften in gewerblichen Räumen auf. Eine Reihe gewerblicher Vergiftungen ist meldepflichtig und gehört zu den Berufskrankheiten.
 
Sofortmaßnahmen
 
bei einer akuten Vergiftung sind die Entfernung des Vergifteten aus der Giftatmosphäre, Wechseln giftdurchtränkter Kleidung, Reinigung von mit Gift verunreinigten Hautstellen und die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen (Atmung und Herztätigkeit) durch künstliche Beatmung und Herzmassage. (erste Hilfe, Übersicht)
 
Literatur:
 
S. Moeschlin: Klinik u. Therapie der V. (71986);
 
Allg. u. spezielle Pharmakologie u. Toxikologie, hg. v. W. Forth u. a. (Neuausg. 1998).
 
 4) Strafrecht: eine Form der gefährlichen Körperverletzung, die nach § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, wie zerstoßenem Glas, hochprozentigem Brennspiritus, Bakterien, verwirklicht werden kann. Sie wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Vergiftung mit Tötungsvorsatz ist je nach Fallgestaltung als Mord, Totschlag oder gegebenenfalls Tötung auf Verlangen strafbar. Wegen gemeingefährlicher Vergiftung wird gemäß § 314 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer Wasser in gefassten Quellen, in Brunnen (Brunnenvergiftung), Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder wer Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt beziehungsweise so beschaffene Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
 
Die StGB Österreichs und der Schweiz bestrafen die Vergiftung nach den allgemeinen Vorschriften über die einfache Körperverletzung und Tötung, jedoch bestimmt Art. 123 Ziffer 2 des schweizerischen StGB, dass bei einer Körperverletzung durch Gift die Tat von Amts wegen verfolgt wird.
 

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Ver|gịf|tung, die; -, -en: 1. das Vergiften, Vergiftetwerden: Um eine weitere V. zu vermeiden, sollten die Wälder regelmäßig kontrolliert, befallene Bäume sofort gefällt, entrindet und aus dem Wald abtransportiert werden (SZ 18. 5. 84, 12). 2. durch Eindringen eines Giftstoffes in den Organismus hervorgerufene Erkrankung: Verlauf und Behandlung von -en; an einer V. sterben.

Universal-Lexikon. 2012.