Brụn|nen|ver|gif|tung 〈f. 20; unz.〉
1. vorsätzliche Vergiftung von Trinkwasser
2. 〈fig.〉 Verleumdung
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Brụn|nen|ver|gif|tung, die:
1. vorsätzliche Vergiftung von Brunnen und Trinkwasser.
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Brunnenvergiftung,
2) Strafrecht: die vorsätzliche Vergiftung von Brunnen- oder Wasserbehältern, die als Trinkwasserbehälter dienen. Sie wird als gemeingefährliches Verbrechen nach § 319 StGB mit Freiheitsentzug von einem bis zu zehn Jahren, bei Todesfolge mit lebenslangem oder Freiheitsentzug nicht unter zehn Jahren bestraft. Darüber hinaus wird die Verunreinigung von Gewässern nach § 324 StGB als Straftat gegen die Umwelt bestraft (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Eine Strafdrohung gegen die Verunreinigung von Trinkwasser enthält Art. 234 des schweizerischen StGB (Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat), während nach §§ 180, 181 des österreichischen StGB die vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung von Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes in einem größeren Gebiet durch Verunreinigung von Gewässern bestraft wird (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). gemeingefährliche Straftaten, Vergiftung
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Brụn|nen|ver|gif|tung, die: 1. vorsätzliche Vergiftung von Brunnen und Trinkwasser. 2. (abwertend) Verhaltensweise eines Brunnenvergifters (2): Der Generalsekretär der CDU Baden-Württemberg ... hat die Angriffe ... als „plumpen Versuch politischer B.“ bezeichnet (MM 14. 5. 75, 4); Das Ganze sei „Brunnenvergiftung“ und „Nestbeschmutzerei“ (Spiegel 5, 1979, 19).
Universal-Lexikon. 2012.