Tötung auf Verlangen,
die Tötung eines Menschen, zu der der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten bestimmt wurde; wird als Tötungsdelikt nach § 216 StGB mit Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Problematisch ist sowohl die Abgrenzung der Tat zur (straflosen) Beihilfe zum Selbstmord als auch die Anwendung dieser Strafvorschrift in Fällen der Sterbehilfe. - Parallele Strafnormen kennen das österreichische (§ 77) und das schweizerische (Art. 114) StGB, wobei Letzteres beim Täter »achtenswerte Beweggründe« (besonders Mitleid) fordert.
Literatur: Sterbehilfe.
Universal-Lexikon. 2012.