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Sozialrecht
So|zi|al|recht 〈n. 11; unz.〉 Gesamtheit der rechtlichen Grundlagen eines staatlichen Sozialsystems

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So|zi|al|recht, das:
1. <o. Pl.> Bereich des Rechts (1 a), der im Wesentlichen die durch die Sozialgesetzgebung geschaffenen Rechtsnormen umfasst.
2. Recht, das jmdm. im Rahmen der Sozialgesetzgebung zusteht.

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Sozialrecht,
 
das Recht der öffentlich-rechtlichen Leistungen und Hilfen, die durch ihre unmittelbar sozialpolitische Zielsetzung bestimmt sind. Die zahlreichen Gesetze des Sozialrechts - historisch beginnend mit der öffentlichen Armenpflege und entscheidend fortentwickelt durch die Einführung der reichsgesetzlichen Sozialversicherung in der Bismarckzeit (Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung) - werden im Sozialgesetzbuch (SGB) kodifiziert beziehungsweise zusammengefasst. Zum Sozialrecht gehören: Ausbildungs- und Arbeitsförderung, Sozialversicherung, Familienlastenausgleich, Entschädigung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen der Staat zur Abgeltung besonderer Opfer (Kriegsopferversorgung) oder aus anderen Gründen (Entschädigung an Verbrechensopfern) einzustehen hat, ferner Kindergeld, Wohngeld, Kinder- und Jugendhilfe und Sozialhilfe.
 
In Österreich ist das Sozialrecht in verschiedenen Gesetzen geregelt. Zentrale Bedeutung besitzt das vielfach novellierte Allgemeine Sozialversicherungsgesetz 1955 (ASVG); es regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der unselbstständig Erwerbstätigen. Sondergesetze bestehen für die Sozialversicherung der Gewerbetreibenden und Bauern, für die Krankenversicherung der öffentlich Bediensteten sowie für andere Sozialleistungen. Die Sozialhilfe ist landesgesetzlich geregelt. - In der Schweiz ist das Sozialrecht unter dem Begriff der sozialen Sicherheit ein durch verschiedene Gesetze aufgebautes Netz zum Schutz vor wirtschaftlichen und sozialen Notlagen. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) soll Rentnern zusammen mit der beruflichen Vorsorge (BVG, Pensionskassen) die Weiterführung des bisherigen Lebensstandards sicherstellen. Die Invalidenversicherung (IV) bietet Schutz vor dauernder unfall- und krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise finanziert allfällige Umschulungen. Daneben gibt es die Vorschriften über die Krankenkassen und die obligatorischen Betriebsunfallversicherungen, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsausfallentschädigung an Wehr- und Zivilschutzpflichtige oder die Militärversicherung zur Abdeckung von Unfall- und Krankheitsfolgen während des Militärdienstes. Neben dieser bundesrechtlichen Regelung gibt es auch kantonale Bestimmungen v. a. hinsichtlich der Familienzulagen (als Kinderzulagen), wobei die Familienzulagen für die Landwirtschaft bundesrechtlich geregelt sind, und kantonale sowie kommunale Regelungen für die Fürsorge von Sozialfällen, die nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt werden.
 
Literatur:
 
W. Rüfner: Einf. in das S. (21991);
 S. Ansey u. W. Koberski: Hb. Arbeits- u. S. (21994);
 
Lex. des Rechts, Bd.: S., hg. v. B. von Maydell (21994);
 
S.-Hb., hg. v. B. von Maydell: u. F. Ruland (21996);
 
Internat. u. europ. S., Beitrr. v. L. Frank u. a. (1996);
 W. Gitter: S. Ein Studienbuch (41996);
 K. Grillberger: Österr. S. (Wien 31996);
 T. Locher: Grundr. des Sozialversicherungsrechts (Bern 21997).

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So|zi|al|recht, das <o. Pl.>: Bereich des Rechts (1 a), der im Wesentlichen die durch die Sozialgesetzgebung geschaffenen Rechtsnormen umfasst: Mein Mandant ist zweifellos Beschäftigter im Sinne des -es, er muss dann auch als Arbeitnehmer behandelt werden (HB 14. 6. 99, 6).

Universal-Lexikon. 2012.