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Züchtigung
Bestrafung; Strafmaßnahme; Strafe; Sanktionierung (fachsprachlich); Hiebe; Prügel; den Arsch voll kriegen (vulgär); Schläge; Abreibung (umgangssprachlich)

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Zụ̈ch|ti|gung 〈f. 20das Züchtigen ● körperliche \Züchtigung war keine Ausnahme

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Zụ̈ch|ti|gung, die; -, -en (geh.):
das Züchtigen; das Gezüchtigtwerden:
körperliche -en mit dem Stock.

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Züchtigung,
 
die Anwendung körperlicher Gewalt zur Bestrafung von Personen, die dem jeweiligen Herrschaftsrecht unterworfen sind; als Kriminalstrafe (Prügelstrafe) eine der ältesten Leibesstrafen (im Altertum und frühen Mittelalter eine typische Knechtstrafe), die oft der richterlichen Willkür anheim gegeben war; begegnet häufig als Ersatzstrafe (abgeschafft durch das Reichsstrafgesetzbuch, 1871). Munt, Patria Potestas.
 
Im geltenden Familienrecht stellen Züchtigung, Züchtigungsrecht oder Zuchtmittel überkommene Begriffe dar, die das BGB aber nicht fortführt. Zum Wohl und zur Disziplinierung des Kindes sind im Rahmen der elterlichen Sorge Erziehungsmaßnahmen zulässig. Entwürdigende Maßnahmen, besonders körperliche und seelische Misshandlungen (z. B. Prügel, Einsperren im Dunkeln), sind verboten und vom elterlichen Erziehungsrecht nicht gedeckt (§ 1 631 BGB). - Im Schulrecht ist die körperliche Züchtigung (z. B. Ohrfeigen) von Schülern durch Lehrpersonal durch Rechts- oder Verwaltungs-Vorschriften verboten und, soweit nicht Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Nothilfe, z. B. um sich streitende Schüler zu trennen) vorliegen, als Straftat (Körperverletzung im Amt, § 340 StGB) verfolgbar. Umstritten ist, ob maßvolle körperliche Züchtigung in der Grundschule zulässig ist; die Rechtsprechung erkannte dies teilweise an.
 
In Österreich bestimmt § 146 a ABGB, dass minderjährige Kinder Anordnungen ihrer Eltern zu befolgen haben, wobei Letztere bei Durchsetzung der Anordnungen auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen haben. Die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. - In der Schweiz ist das Recht, Kinder zu Erziehungszwecken mild zu züchtigen, in engen Grenzen für Eltern und, soweit eine klare gesetzliche Grundlage besteht, für Lehrer anerkannt.

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Zụ̈ch|ti|gung, die; -, -en (geh.): das Züchtigen, Gezüchtigtwerden: Die fällige Z. mit dem Stock ertrug er ohne Schmerzensäußerung (Süskind, Parfum 35); Solange ich mich erinnern kann, habe ich immer eine Abneigung gegen körperliche Z. gehabt (Böll, Und sagte 50).

Universal-Lexikon. 2012.