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Schulrecht
Schul|recht, das <Pl. selten>:
das Schulwesen betreffendes Recht (1 a).

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Schulrecht,
 
Bestimmungen (mit Rechtscharakter), die Grundfragen des Schulwesens regeln; einige sind bundeseinheitlich im GG geregelt. Hierzu gehören die staatliche Schulaufsicht (Art. 7 GG), das Recht auf Errichtung von Privatschulen und die Garantie des Religionsunterrichtes. Im Art. 6 Absatz 2 des GG wird den Eltern das Recht auf freie Wahl der Schulart (Schule) garantiert. Die Schulgesetzgebung liegt aufgrund der Kulturhoheit der Länder bei den Bundesländern. Der gegenseitigen Abstimmung und Vereinheitlichung der Schulgesetzgebung dienen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. Im Rahmen der Landesschulgesetze werden von den Kultusministern (Senatoren) Rechtsverordnungen erlassen. Sowohl Gesetze als auch Rechts-VO werden durch Verwaltungsvorschriften der Behörden in Form von Erlassen, Rundschreiben, Rahmenrichtlinien und Richtlinien (z. B. Lehrpläne) ergänzt. (Schulverfassung, Schulträger)
 
In Österreich ist das Schulrecht durch das Bundesverfassungsgesetz vom 18. 7. 1962 bundeseinheitlich geregelt. - In der Schweiz sind nur wenige wesentliche Schulrechte in der Bundesverfassung niedergelegt (Art. 27). Die Schulgesetzgebung ist aufgrund der kantonalen Schul- und Kulturhoheit Sache der einzelnen Kantone.

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Schul|recht, das <o. Pl.>: das Schulwesen betreffendes ↑Recht (1 a).

Universal-Lexikon. 2012.