Mịn|der|jäh|ri|ge, die/eine Minderjährige; der/einer Minderjährigen, die Minderjährigen/zwei Minderjährige (Rechtsspr.):
minderjährige weibliche Person.
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Minderjährige,
Personen, die die Volljährigkeit (Mündigkeit, in Deutschland Vollendung des 18. Lebensjahres) noch nicht erreicht haben. Minderjährige unterstehen der elterlichen Sorge. Über die Rechtsstellung von Minderjährigen Alter (Übersicht), Deliktsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit. - Auf internationaler Ebene gilt als eines der Haager Abkommen das Minderjährigenschutzabkommen, das staatliche Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Minderjährigen betrifft, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben. Mit der Folge von Vereinfachung der Rechtsanwendung sind für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen die Behörden und Gerichte desjenigen Vertragsstaates zuständig, in dem der Minderjährige sich gewöhnlich aufhält.
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Mịn|der|jäh|ri|ge, der u. die <Dekl. ↑Abgeordnete> (Rechtsspr.): jmd., der minderjährig ist: die Verführung -r wird bestraft.
Universal-Lexikon. 2012.