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Fran|chise1 〈[frãʃi:z] f. 19〉
1. 〈veraltet〉
1.1 Freimut
1.2 Freigepäck, Freisein von Abgaben, bes. beim Zoll
2. unterhalb des vereinbarten Versicherungswertes liegender Prozentsatz eines Schadens, der nicht ersetzt zu werden braucht
[frz., „Gebührenfreiheit, Freimut“]
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Fran|chise2 〈[fræ̣ntʃaız] n. 15; unz.〉 Einzelhandelsvertrieb von Produkten in Lizenz eines Unternehmens; Sy Franchising [engl.]
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Fran|chise ['frɛnt̮ʃa̮is ], das; - [engl. franchise = Konzession < frz. franchise = Freiheit (von Abgaben), zu: franc, ↑ frank] (Wirtsch.):
Vertriebsform im Einzelhandel, bei der ein Unternehmen seine Produkte durch Einzelhändler(innen) in Lizenz verkaufen lässt.
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I Franchise
['fræntʃaɪz; englisch »Konzession«, »Vorrecht«] das, -, Franchising ['fræntʃaɪzɪȖ, englisch], Betriebswirtschaftslehre: spezielle Art der Zusammenarbeit zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen, meist in Form vertikaler Vertriebskooperation. Der Franchisegeber (Franchisor) überlässt dem Franchisenehmer (Franchisee) aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung gegen Entgelt bestimmte Rechte, z. B. auf Benutzung einer Herstellermarke oder eines Firmennamens sowie Herstellung und Vertrieb eines bestimmten Markenartikels. Außerdem unterstützt er den Franchisenehmer meist beim Aufbau (Standortwahl, Ladengestaltung u. a.) und der Führung (Verkäuferschulung, Werbung, Sortimentspolitik u. a.) seines Betriebes. Vorteile für den Franchisegeber: fast gleicher Einfluss (z. B. Entscheidung über Sortimentsgestaltung und Absatzorganisation, umfassende Kontrolle) wie bei einer Filiale, rasche Marktausdehnung, jedoch geringere Investitionen; Vorteile für den Franchisenehmer: Teilhabe am Know-how und am Image des Franchisegebers, Entlastung bei Entscheidungen der Sortiments-, Preis- und Kommunikationspolitik. Franchisesysteme gewinnen in vielen Ländern besonders bei Dienstleistungen zunehmende Bedeutung, weil sie die schnelle Markterschließung und -durchdringung bei weitgehender Kontrolle des Absatzgeschehens ermöglichen.
Franchise
[frã'ʃiːzə; französisch, zu franc »frei«] die, -, Versicherungswirtschaft: Form der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers neben proportionaler Selbstbeteiligung und Festlegung einer Entschädigungshöhe. Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen wird ein Betrag vereinbart, bis zu dem der Versicherungsnehmer die Schäden selbst trägt. Ist der Schaden höher als der Franchisebetrag, zahlt das Versicherungsunternehmen den Schaden voll (Integralfranchise) oder unter Abzug des Franchisebetrages (Abzugsfranchise). Zeitfranchise lassen die Pflicht des Versicherungsunternehmens zur Entschädigungszahlung erst nach einer gewissen Frist entstehen (Krankentagegeld- oder Betriebsunterbrechungsversicherung). Franchise ist verbreitet in der privaten Krankenversicherung, in der Transport- und der Güterversicherung (um den Versicherer von Bagatellschäden und unvermeidlichen Schäden, z. B. natürlicher Schwund, freizuhalten).
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1Fran|chi|se [frã'ʃi:zə], die; -, -n [frz. franchise = Freiheit (von Abgaben), zu: franc, ↑frank]: 1. (veraltet) Freiheit, Freimütigkeit. 2. (veraltet) Abgaben-, Zollfreiheit. 3. (Versicherungsw.) Freibetrag, für den die Versicherung [bei Bagatellschäden] nicht eintritt.
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2Fran|chise ['fræntʃaɪz], das; - [engl. franchise = Konzession < frz. franchise, 1↑Franchise] (Wirtsch.): Vertriebsform im Einzelhandel, bei der ein Unternehmer seine Produkte durch einen Einzelhändler in Lizenz verkaufen lässt.
Universal-Lexikon. 2012.