Kon|sọr|ti|um 〈n.; -s, -ti|en〉 vorübergehender Zusammenschluss von Geschäftsleuten od. Banken für größere Finanzierungen [<lat. consortium „Gütergemeinschaft“; → Konsorte]
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Kon|sọr|ti|um, das; -s, …ien [lat. consortium = Teilhaberschaft, zu: consors, ↑ Konsorte (2)] (Wirtsch.):
vorübergehender Zusammenschluss von Unternehmen, bes. Banken, zur gemeinsamen Durchführung eines größeren Geschäfts:
ein internationales K. von elf Großbanken;
ein K. bilden, gründen.
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Konsọrtium
[lateinisch »Teilhaberschaft«, zu consors »Genosse«] das, -s/...ti|en, Gelegenheitsgesellschaft, in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), gebildet durch den meist befristeten Zusammenschluss von rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibenden Unternehmen (Konsorten) zur Durchführung eines bestimmten Geschäfts (Konsortialgeschäft). Durch das Konsortium wird die Kapital- und Geschäftsbasis erweitert und/oder das Risiko für den einzelnen Konsorten verringert. Rechte und Pflichten der Konsortien werden in einem Konsortialvertrag geregelt, die Geschäftsführung obliegt in der Regel einem Konsortialführer. Die wichtigsten Arten von Konsortien sind das Bankenkonsortium und das Industriekonsortium. Das Industriekonsortium, meist in Form der Arbeitsgemeinschaft (ARGE), dient v. a. der gemeinschaftlichen Abwicklung von großen Bauprojekten. Bankenkonsortien werden zur gemeinsamen Durchführung von umfangreichen Wertpapiergeschäften (Effektenkonsortium) und Kreditgeschäften (Geld- oder Kreditleihekonsortium) gebildet. Bei der sehr häufigen Form des Emissionskonsortiums (bei Ausgabe von Wertpapieren, Bundesanleihenkonsortium) unterscheidet man Übernahmekonsortium (Übernahme aller auszugebenden Effekten zur Weitergabe oder in den eigenen Bestand) und Platzierungskonsortium (Wertpapierabsatz als Kommissionär).
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Kon|sọr|ti|um, das; -s, ...ien [lat. consortium = Teilhaberschaft, zu: consors, ↑Konsorte] (Wirtsch.): vorübergehender Zusammenschluss von Unternehmen, bes. Banken, zur gemeinsamen Durchführung eines größeren Geschäfts: ein internationales K. von elf Großbanken; ein K. bilden, gründen; Der Harpener Kohle, die von einem französischen K. übernommen wird, vermag sich Flick ... abermals zu nähern (Grass, Hundejahre 498); Ü ein K. begabter junger Solisten (Welt 14. 8. 68, 9).
Universal-Lexikon. 2012.