Akademik

Menschenhandel
grenzüberschreitender Prostitutionshandel (österr)

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Mẹn|schen|han|del 〈m.; -s; unz.〉 Handel mit Menschen (als Sklaven, Soldaten, Prostituierte usw.) ● Staatsfeindlicher \Menschenhandel 〈DDR〉 Staatsverbrechen („Abwerben, Verschleppen u. Ausschleusen“), für das DDR-Bürger zu zwei bis fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt wurden

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Mẹn|schen|han|del, der (Rechtsspr.):
Entführung, Verschleppung von Menschen ins Ausland, um sie sexuell od. um ihre Arbeitskraft auszubeuten.

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I
Menschenhandel,
 
Begriff aus dem Strafrecht, der den Handel mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Mädchen (Frauenhandel beziehungsweise Mädchenhandel) beschreibt, bei dem oft eine Zwangslage der Betroffenen ausgenutzt wird, um sie zur Prostitution zu zwingen. Eine der häufigsten Zwangslagen ist die illegale Einreise in ein Land, z. B. wenn eine Deutsche ins Ausland oder Ausländerinnen nach Deutschland verschleppt werden. Menschenhandel kann aber auch Personen betreffen, die sich z. B. als Asylbewerberinnen freiwillig im Ausland aufhalten und die zur Prostitution gezwungen werden. Fehlende Sprach-, Rechts- oder Ortskenntnisse sowie Hilflosigkeit, mangelnde Ausbildung, fehlende Papiere werden ausgenutzt oder zum Teil künstlich herbeigeführt, um Abhängigkeiten zu schaffen und zur Zuhälterei zu nutzen. Viele Mädchen und Frauen werden mit Scheinarbeitsverhältnissen, z. B. als Tänzerin, Kosmetikerin oder Hostess, gelockt. Menschenhandel ist ein internationales Problem, das durch den europäischen Einigungsprozess, den Zerfall der Sowjetunion und die Verarmung der Entwicklungsländer verstärkt wird. Durch Menschenhandel und Prostitution wird so viel Geld (Schätzung für 1997: 120 Milliarden DM) verdient, dass die Organisierte Kriminalität neben Drogen- und Waffenhandel zunehmend auch in diesem Bereich tätig wird und es immer schwieriger wird, Menschenhandel zu bekämpfen. Solange die betroffenen Frauen und Mädchen damit rechnen müssen, dass sie, selbst wenn sie gegen die Täter aussagen, ausgewiesen werden oder dafür z. B. wegen illegaler Einreise bestraft werden, ist Menschenhandel oft nur schwer zu beweisen. Für die Frauen bedeutet die Rückreise oft Hunger, Armut, Verfolgung oder erneut Prostitution. Seit 1904 gibt es immer wieder internationale Abkommen und Zeugenschutzprogramme, mit denen versucht wird, diese Probleme zu lösen. Menschenhandel ist nach § 180 b Strafgesetzbuch strafbar.
II
Menschenhandel,
 
Strafrecht: Straftat, die begeht, wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Prostitution zu bestimmen oder um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen (§ 180b Absatz 1 Satz 1 und 2 StGB). Dadurch werden insbesondere Fälle des so genannten Heiratstourismus, bei denen Frauen verschiedenen Interessenten »zur Probe« überlassen werden, erfasst. Die Straftat des Menschenhandels begeht ebenso, wer auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder auf eine Person unter 21 Jahren einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen (§ 180b Absatz 2 Nummer 1 und 2 StGB). Wegen schweren Menschenhandels wird bestraft, wer eine andere Person durch Gewalt, Drohung oder List zur Prostitution veranlasst, wer eine andere Person mit diesen Mitteln ins Ausland entführt, um sie dort in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, oder wer eine Person mit dieser Zielsetzung gewerbsmäßig anwirbt (§ 181 StGB). Die Bestimmungen schützen Menschen beiderlei Geschlechts. Der einfache Menschenhandel ist als Vergehen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren, der schwere Menschenhandel als Verbrechen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Für beide Tatbestände gilt verfolgungserleichternd das Weltrechtsprinzip nach § 6 Nummer 4 StGB. Die Vorschriften der §§ 180b, 181 StGB neue Fassung, die auf das 26. Strafrechtsänderungsgesetz vom 14. 7. 1992 zurückgehen und die als teilweise unzureichend empfundenen §§ 180a Absatz 3 bis 5, 181 alte Fassung ersetzt haben, sind vor dem Hintergrund eines umfänglichen Prostitutionstourismus (Prostitution) zu sehen und tragen den Intentionen des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und der UN-Konvention vom 2. 12. 1949/21. 3. 1950 Rechnung, indem sie das Ziel verfolgen, den strafrechtlichen Schutz namentlich ausländischer Mädchen und Frauen vor sexueller Ausbeutung zu verbessern. - In Österreich (§ 217 StGB) und in der Schweiz (Art. 196 StGB) gelten ähnliche Regelungen wie in Deutschland.

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Mẹn|schen|han|del, der: 1. (Rechtsspr.) Handel mit Menschen, die mit Gewalt ins Ausland entführt u. - in Bezug auf Frauen u. Mädchen - zur Prostitution gezwungen werden. 2. (DDR) organisierte Abwerbung, Verschleppung od. Ausschleusung von Bürgern der DDR.

Universal-Lexikon. 2012.