Frau|en|han|del, der <o. Pl.>:
Vermittlung, Verkauf von Frauen (z. B. zur Prostitution) in ein anderes Land.
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I Frauenhandel,
Menschenhandel.
II
Frauenhandel,
Mädchenhandel, nach dem internationalen Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. 5. 1910 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 4. 5. 1949 das Anwerben, Verschleppen oder Entführen von Mädchen oder Frauen ins Ausland mittels Täuschung oder unter Anwendung von Zwangsmitteln, um sie zur Prostitution zu missbrauchen. Zur Bekämpfung des Frauenhandels wurden seit 1904 mehrere internationale Abkommen abgeschlossen, die den strafrechtlichen Schutz von minderjährigen weißen Mädchen und gewaltsam entführten Frauen auf alle Frauen (1933) und schließlich auf Menschen schlechthin (1949: UN-Abkommen zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Prostitution) erweiterten. Menschenhandel ist in Deutschland gemäß §§ 180 b, 181 StGB unter Strafe gestellt. Nach § 6 Ziffer 4 StGB unterliegen Frauenhandel und Kinderhandel dem Weltrechtsgrundsatz und werden von deutschen Gerichten unabhängig von Tatort und Nationalität des Täters verfolgt.
Für das österreichische und schweizerische Recht gilt im Wesentlichen das zum deutschen Recht Gesagte.
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Frau|en|han|del, der <o. Pl.>: Vermittlung, Verkauf von Frauen (z. B. zur Prostitution) in ein anderes Land.
Universal-Lexikon. 2012.