Kameraüberwachung
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Vi|deo|über|wa|chung 〈[vi:-] f. 20〉 Überwachung (bes. von Räumlichkeiten) mittels einer od. mehrerer Videokameras
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Vi|deo|über|wa|chung, die:
Überwachung von Räumen, Hauseingängen o. Ä. mittels Videogeräten.
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Videoüberwachung,
optisch-elektronische Beobachtung von Räumen beziehungsweise Personen, meist zu dem Zweck, Rechtsverletzungen vorzubeugen oder aufzuklären. Häufige Einsatzbereiche sind Bahnhöfe, Flughäfen, Verkehrsmittel, Bankgebäude, Kaufhäuser und Passagen, Tankstellen, öffentliche Gebäude und Plätze sowie Privathäuser. Die technischen Möglichkeiten der Videoüberwachung reichen weit über die bloße Aufnahme und das Betrachten am Monitor hinaus. Kameras können miniaturisiert und unerkannt eingesetzt werden; Zoomfunktionen ermöglichen es, Details auf große Entfernungen zu erkennen; Infrarottechnik und Restlichtverstärker machen von natürlichen oder widrigen Sichtverhältnissen unabhängig. Mit der Videoüberwachung kann eine Audioüberwachung verbunden sein. Zunehmend werden die Daten digital erfasst, gespeichert und ausgewertet. Außer der einfachen fortlaufenden Speicherung sind problemlos Schleifenaufnahmen möglich, bei denen der vorhergehende Zeitabschnitt aktuell gespeichert und bei Bedarf dauerhaft aufgezeichnet wird. Darüber hinaus lassen sich Aufnahmen auch zeitversetzt betrachten, bei gleichzeitiger fortwährender Speicherung. Die digitalen Daten lassen sich wesentlich einfacher als analoge (Videobänder) verarbeiten, insbesondere automatisiert auswerten. Die Computertechnik ist so leistungsfähig, dass bereits in Echtzeit (während der Aufzeichnung eines Vorgangs) eine Erkennung bestimmter Personen anhand ihrer personenbezogenen Daten, wie Bewegungsmuster, biometrische Eigenschaften (z. B. Gesichtszüge) oder Stimmmuster, möglich ist. Diese Daten lassen sich beliebig mit anderen automatisierten Verfahren koppeln. Sowohl ein lokaler Einsatz (z. B. die Überprüfung der Identität einer Person bei einer Zugangskontrolle durch einen Abgleich der Bilddaten mit den auf einer Chipkarte oder einer lokalen Datenbank gespeicherten Daten oder das Auswerten von Bewegungsprofilen der Kunden in einem Kaufhaus) als auch ein zentraler Abgleich (z. B. die Überwachung öffentlicher Plätze bei einem gleichzeitigen Abgleich mit gesuchten Straftätern) ist möglich. Analoge oder digitale Erfassung, Aufzeichnung oder Übertragung von Bilddaten führt zur Ungewissheit des Einzelnen, ob und von wem er beobachtet wird und zu welchen Zwecken dies geschieht. Nicht einschätzbare Distanzen zwischen dem Beobachter, der Kamera, dem Betroffenen und der weiteren Datenverarbeitung, die technische und inhaltliche Verknüpfbarkeit gewonnener Informationen mit multimedial verarbeiteten Datenbeständen und die breite Gewinnung von Überschuss- und Kontextinformationen (z. B. zu unbeteiligten Personen) schaffen Verunsicherung.
Zum Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur Würde des Menschen gehört das Recht, sich auch in der Öffentlichkeit grundsätzlich unbeobachtet bewegen zu können. Videoüberwachung kann daher grundrechtsgefährdenden Anpassungsdruck ausüben und so die freie Lebensgestaltung des Einzelnen beeinträchtigen. Durch die Videoüberwachung wird folglich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller erfassten Personen eingegriffen (Datenschutz). Deshalb bedürfen öffentliche Stellen zur Durchführung einer solchen Überwachung einer Rechtsgrundlage. Im privaten Bereich wird die Befugnis zur Videoüberwachung durch das Zivilrecht begrenzt (z. B. § 6 b Bundesdatenschutzgesetz; Recht am eigenen Bild, Bildnis; § 823 BGB). Spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen sind für die Polizei- und Ordnungsbehörden in den Polizeigesetzen der Länder geschaffen worden (alle Länder mit Ausnahme von Berlin, Bremen und Rheinland-Pfalz; Stand Oktober 2001). Voraussetzung der Videoüberwachung eines bestimmten Ortes ist danach in der Regel, dass a) an Orten dieser Art erfahrungsgemäß Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben und b) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies gerade auch auf diese Örtlichkeit zutrifft. Die von der Polizei zu Zwecken der Gefahrenabwehr angefertigten Bildaufnahmen dürfen auch zu Zwecken der Strafverfolgung als Beweismittel gespeichert und verwendet werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Diese besteht in den so genannten Zweckänderungsklauseln der Polizei-Gesetze (z. B. § 43 sächsisches Polizei-Gesetz) in Verbindung mit den Vorschriften der StPO über das Ermittlungsverfahren. Neben diesen Polizei-Gesetzen enthalten einige Landesdatenschutzgesetze, die allgemein für alle öffentlichen Stellen des betreffenden Landes gelten, eine Regelung in Bezug auf die Videoüberwachung (z. B. Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein). Sie begrenzen den Zweck, zu dem öffentlichen Stellen öffentlich zugänglicher Räume überwachen dürfen, auf die Wahrnehmung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben dieser Stelle und die Wahrnehmung des Hausrechts.
Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 6 b, in Kraft ab 23. 5. 2001) enthält eine Regelung zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen des Bundes sowie für Private. Zulässigkeitsvoraussetzung für jede Videoüberwachung ist es, dass sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, die Wahrnehmung des Hausrechts erleichtert oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke ermöglicht. In jedem Fall hat eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen stattzufinden. Die Überwachung ist nur dann zulässig, wenn diese Interessen, gemessen an dem mit der Überwachung verfolgten Zweck, nicht überwiegen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Die Beobachtung darf nicht heimlich durchgeführt werden, sondern muss für den Betroffenen erkennbar sein. Identifizierte Betroffene sind von den Aufnahmen zu unterrichten, sobald der Zweck der Datenspeicherung dadurch nicht (mehr) gefährdet wird. Die Aufnahmen stehen unter einer strengen Zweckbindung, d. h. sie dürfen nur zu den Zwecken gespeichert und genutzt werden, zu denen sie gemacht wurden. Darüber hinaus ist die Nutzung zu Zwecken der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung erlaubt.
Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung erfolgt durch die Datenschutzbeauftragten beziehungsweise für die privaten Stellen durch die staatlichen Datenschutzkontrollbehörden. Rechtsschutz gewähren ferner gegenüber öffentlichen Stellen die Straf- und die Verwaltungsgerichte, gegenüber privaten Videoüberwachern die Zivilgerichte. Geltend gemacht werden können Feststellungs-, Unterlassungs-, Herausgabe- und Löschungsanprüche. Im Einzelfall kommt auch Schadensersatz in Betracht.
Das Arbeitsrecht unterwirft die Videoüberwachung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber dem mitbestimmungsrechtlichen Mitwirkungsverfahren (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz, § 75 Absatz 3 Nummer 17 Bundespersonalvertretungsgesetz). Die Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn sie der Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers dient. Die Arbeitsgerichte haben entschieden, dass eine verdeckte Videoüberwachung nur zulässig ist, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, z. B. den Verantwortlichen eines nennenswerten Warenverlustes zu ermitteln.
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Vi|deo|über|wa|chung, die: Überwachung von Räumen, Hauseingängen o. Ä. mittels Videogeräten.
Universal-Lexikon. 2012.