Akademik

Verbannung
Exil

* * *

Ver|bạn|nung 〈f. 20
1. das Verbannen
2. das Verbanntsein
3. Ort, an den jmd. verbannt ist od. wird
● lebenslängliche \Verbannung; \Verbannung auf Lebenszeit; aus der \Verbannung zurückkehren; in die \Verbannung gehen; in der \Verbannung leben; jmdn. in die \Verbannung schicken; nach, während seiner \Verbannung

* * *

Ver|bạn|nung, die; -, -en:
1. das Verbannen; das Verbanntwerden:
die V. politischer Gegner.
2. das Verbanntsein, das Leben als Verbannte[r]:
in die V. gehen müssen;
jmdn. in die V. schicken.

* * *

Verbannung
 
[mittelhochdeutsch verbannen »verbieten«, »durch Bann verfluchen«, von althochdeutsch farbannan »den Augen entziehen«], Landesverweisung, rechtshistorisch aus der Banngewalt des Königs (Bann) abgeleitete Sanktion, die nach den frühesten deutschen Rechtsaufzeichnungen als Beugemittel zur Leistung von Bußzahlungen, zur Beendigung der Fehde, besonders aber um das Erscheinen des Angeklagten vor Gericht zu erreichen, verhängt wurde. Daneben erscheint die Verbannung als Vollstreckungsmaßnahme bei Insolvenz des Schuldners sowie als Ersatz- und Gnadenstrafe bei todeswürdigen Verbrechen. Später tritt Verbannung als Strafe der Stadtverweisung hervor (nach norddeutschen Quellen »Verfestung«), gleichzeitig als polizeiliche Maßnahme gegenüber fahrendem und unerwünschtem Volk. In den aufkommenden Strafgesetzbüchern (Halsgerichtsordnungen, Halsgericht) des 15. und 16. Jahrhunderts ist die Verbannung Gnadenstrafe für die vielfach festgelegte Todesstrafe, zugleich auch Folge von peinlichen und Ehrenstrafen. Der mit Verbannung Bestrafte musste einen Eid, nicht wieder zurückzukehren, ablegen. Seit Ende des 17. Jahrhunderts verschwindet die Verbannung als Kriminalstrafe. (Acht, Exil, Ostrakismos)
 
In ausländischen Rechtssystemen war die Verbannung als Sanktion enthalten, so v. a. in Frankreich (Art. 8 Code pénal), wo sie zuletzt aber schon wegen ihres Verstoßes gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht mehr verhängt wurde. Mit Wirkung vom 1. 3. 1994 ist sie abgeschafft worden.
 
Im Russischen Reich nahm die Verbannung von kriminellen und missliebigen Personen beziehungsweise ganzen Gruppen in zumeist abgelegene Landesteile einen besonders großen Umfang an; Sibirien wurde das Hauptverbannungsgebiet.
 
Zwangsaussiedlungen gab es bereits Ende des 15. Jahrhunderts unter Großfürst Iwan III. (z. B. der Nowgoroder Bojaren und Kaufleute 1488/89); unter Zar Iwan dem Schrecklichen nahmen die Verbannungen stark zu (erstmaliges Auftauchen des entsprechenden russischen Begriffs »Ssylka« 1582; gesetzlich verankert im russischen Gesetzbuch [»Uloschenije«] von 1649). Seit dem 16. /17. Jahrhundert wurden v. a. Teilnehmer von Bauern- und Kosakenaufständen sowie die Altgläubigen verbannt, aber auch immer wieder in Ungnade gefallene hohe Würdenträger. Schon unter Peter dem Großen wurde die Verbannung oft mit Sträflingsarbeit verbunden; zu einer Ausweitung kam es, als 1753/54 in Russland die Todesstrafe durch die lebenslange schwere Zwangsarbeit (russisch »Katorga«, besonders hart auf Sachalin seit den 1860er-Jahren) im Rahmen der Verbannung ersetzt wurde (danach Ansteigen der Zahl der Verbannten auf jährlich bis zu 10 000). Im 19. Jahrhundert wurde die Verbannung regelmäßig als Strafe verhängt (in dieser Zeit mehr als 1 Mio. Menschen nach Sibirien verbannt, zum Teil von ihren Familien begleitet). Das russische Gesetzbuch von 1845 unterschied (entsprechend der Schwere des Vergehens) zwischen befristeter (4-20 Jahre) und unbefristeter Verbannung (jeweils bei Verlust der Bürgerrechte); daneben gab es die mildere Form einer zeitweiligen Verbannung mit Einschränkungen der persönlichen Rechte (Möglichkeit der weiteren Berufsausübung vor Ort); die Verbannten (z. B. Dekabristen, polnische Aufständische, Narodniki, Mitglied revolutionärer Bewegungen beziehungsweise linker Parteien) wurden in immer entlegenere Gebiete gebracht (besonders berüchtigt Jakutien).
 
Nach vorübergehender Abschaffung der Verbannung in der Sowjetunion gab es diese wieder seit den 1920er-Jahren (u. a. L. D. Trotzkij nach Alma-Ata 1928). Seit den 1930er-Jahren kamen Millionen der von den stalinistischen Säuberungen (Große Tschistka) betroffenen Menschen in die Lager des GULAG; noch in den 1980er-Jahren wurde A. D. Sacharow nach Gorkij verbannt. (Deportation, Zwangsarbeit)

* * *

Ver|bạn|nung, die; -, -en: 1. das Verbannen; das Verbanntwerden: die V. politischer Gegner. 2. das Verbanntsein, das Leben als Verbannte[r]: in die V. gehen müssen; jmdn. in die V. schicken.

Universal-Lexikon. 2012.