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Sanktion
Zwangsmaßnahme

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Sank|ti|on [zaŋk'ts̮i̯o:n], die; -, -en:
[Straf]maßnahme, durch die ein bestimmtes Verhalten eines anderen erzwungen werden soll:
Sanktionen gegen einen Staat beschließen, fordern; die Regierung drohte dem Nachbarstaat wegen der Grenzverletzungen mit wirtschaftlichen Sanktionen.
Syn.: Boykott, Strafe.
Zus.: Wirtschaftssanktion.

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Sank|ti|on 〈f. 20
1. Bestätigung, Anerkennung
2. Erhebung zum verbindl. Gesetz
3. 〈Pl.〉 \Sanktionen Strafmaßnahmen, Zwangsmaßnahmen mehrerer Staaten gegen die Verletzung völkerrechtl. Pflichten seitens eines anderen Staates
● \Sanktionen gegen einen Staat verhängen [<frz. sanction „Genehmigung, Zustimmung, natürl. Folge, Strafmaßnahme“ <lat. sanctio „Billigung, verschärfte Verordnung, Strafgesetz, Vertragsklausel“; zu sancire „heiligen, als heilig u. unverbrüchlich festsetzen“]

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Sank|ti|on , die; -, -en [frz. sanction < lat. sanctio = Heilung; Billigung; Strafgesetz; Vorbehalt, Vertragsklausel, zu: sancire (2. Part.: sanctum) = heiligen; als unverbrüchlich festsetzen; durch Gesetz besiegeln, genehmigen]:
1. <Pl. selten>
a) (bildungsspr.) das Sanktionieren (1 a), Billigung, Zustimmung:
die Kirche hat jeglicher Art von Gewaltanwendung grundsätzlich ihre S. zu verweigern;
b) (Rechtsspr.) das Sanktionieren (1 b); Bestätigung:
das Gesetz bedarf der S. durch das Parlament, des Parlaments.
2. <meist Pl.>
a) (Völkerrecht) Maßnahme, die (zur Bestrafung od. zur Ausübung von Druck) gegen einen Staat, der das Völkerrecht verletzt [hat], angewandt werden kann:
wirtschaftliche, militärische -en;
-en über ein Land verhängen;
b) (Soziol.) auf ein bestimmtes Verhalten eines Individuums od. einer Gruppe hin erfolgende Reaktion der Umwelt, mit der dieses Verhalten belohnt od. bestraft wird:
positive (belohnende), negative (bestrafende) -en;
c) (bildungsspr.) gegen jmdn. gerichtete Maßnahme zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens od. zur Bestrafung:
gegen Streikteilnehmer gerichtete -en der Unternehmensleitung.
3. (Rechtsspr.) Teil, Klausel eines Gesetzes o. Ä., worin die Rechtsfolgen eines Verstoßes, die gegebenenfalls zu verhängende Strafe festgelegt sind:
die im Bußgeldkatalog verzeichneten -en für Ordnungswidrigkeiten;
welche -en sieht der Vertrag, Gesetzentwurf vor?

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Sanktion
 
[französisch, von lateinisch sanctio »Heilung«; »Strafandrohung«, zu sancire »heiligen«; »unverbrüchlich festsetzen«; »bei Strafe verbieten«] die, -/-en,  
 1) allgemein: 1) Billigung, Zustimmung, Bestätigung; 2) gegen jemand gerichtete Maßnahme zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens oder zur Bestrafung.
 
 2) Recht: in der allgemeinen Rechtslehre eine gesetzlich für den Fall der Nichtbefolgung einer Rechtsnorm vorgesehene Zwangsmaßnahme. Im römischen Recht unterschied man zwischen der Lex perfecta, die die normwidrige Handlung für nichtig erklärt und zusätzlich mit Strafe belegt, der Lex minus quam perfecta (der Normverstoß wird nur mit einer Strafe belegt) und der Lex imperfecta, die keine Sanktionen enthält. Ferner wurden mit Sanktionen die Regelung über das Fortgelten früherer Gesetze sowie die Bestätigung des unveränderbaren Charakters des früheren Rechts bezeichnet. - Im Staatsrecht des Deutschen Reiches (seit 1871) nannte man auch den Gesetzesbeschluss, der ein Gesetz in Geltung setzte, Sanktion. Nach der damals vorherrschenden Auffassung stand die Sanktion nicht dem Reichstag, sondern dem Bundesrat als dem Träger der Souveränität zu. - Im heutigen Völkerrecht werden die kollektiven Maßnahmen nach Art. 39 ff. UN-Charta gegen ein Völkerrechtssubjekt im Falle einer Friedensbedrohung, bei Angriffshandlungen oder (Art. 94 Absatz 2) bei Nichtbefolgen einer Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs als Sanktion bezeichnet.
 
 3) Soziologie: alle Maßnahmen, mit denen Individuen, soziale Gruppen, Institutionen und die Gesellschaft insgesamt auf das Verhalten von Einzelnen oder Gruppen anerkennend, bestätigend oder bestrafend und abweisend reagieren können. Sanktionen sind ein Teil sozialer Kontrolle und zielen darauf, das jeweils von Akteuren in bestimmten Situationen erwartete (Rollen-)Verhalten sicherzustellen. Positive Sanktionen (Belobigungen, Preise, Orden, soziale Chancen) können von negativen Sanktionen (Tadel, Entzug materieller oder immaterieller Güter, Ausschluss u. a. formelle Strafen wie Freiheitsentzug oder Todesstrafe) unterschieden werden, ebenso formelle Sanktionen, die durch einen hierzu legitimierten Sanktionsapparat nach entsprechenden Sanktionsnormen ausgeführt werden (Polizei, Gerichte), von informellen Sanktionen. Bei diesen hängen Grad und Verbindlichkeit der Sanktionen eher von den betroffenen Akteuren selbst ab und können in Äußerungen der Verachtung oder des Spotts bestehen. Die Vermittlung des Wissens über Sanktionen gehört zu den Grundaufgaben des Sozialisations- und Erziehungsprozesses. Zum einen soll dabei das bei einem abweichenden Verhalten zu erwartende Maß an Sanktionen bewusst gemacht werden, zum anderen sollen durch die Verinnerlichung von Normen die Anwendung äußerer Sanktionen überflüssig und stattdessen Normverstöße von den Personen selbst durch Schuld- oder Unwertgefühle (innere Sanktion) sanktioniert werden.
 
Literatur:
 
G. Spittler: Norm u. S. (1967);
 G. C. Homans: Elementarformen sozialen Verhaltens (a. d. Amerikan., 21972);
 É. Durkheim: Erziehung, Moral u. Gesellschaft (a. d. Frz., 1984);
 T. Parsons: The social system (London 21991).
 

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Sank|ti|on, die; -, -en [frz. sanction < lat. sanctio = Heilung; Billigung; Strafgesetz; Vorbehalt, Vertragsklausel, zu: sancire (2. Part.: sanctum) = heiligen; als unverbrüchlich festsetzen; durch Gesetz besiegeln, genehmigen]: 1. <Pl. selten> a) (bildungsspr.) das Sanktionieren (1 a), Billigung, Zustimmung: die Kirche hat jeglicher Art von Gewaltanwendung grundsätzlich ihre S. zu verweigern; b) (Rechtsspr.) das Sanktionieren (1 b); Bestätigung: das Gesetz bedarf der S. durch das Parlament, des Parlaments; das Parlament hat der Notverordnung nachträglich [seine] S. erteilt. 2. <meist Pl.> a) (Völkerr.) Maßnahme, die (zur Bestrafung od. zur Ausübung von Druck) gegen einen Staat, der das Völkerrecht verletzt [hat], angewandt werden kann: militärische -en; -en über ein Land verhängen; wirtschaftliche -en gegen einen Staat beschließen, anwenden, fordern; Im UNO-Sicherheitsrat steht ... die Forderung afrikanischer Staaten zur Debatte, gegen das Apartheidregime in Südafrika wirtschaftliche -en zu ergreifen (Neues D. 10. 6. 64, 7); Sie (= indische Regierung) hat gezeigt, dass ihre Kreditwürdigkeit im internationalen Kapitalmarkt trotz der S. infolge der Nukleartests im Augenblick weit besser ist als es die Kreditbewertungsfirmen ... wahrhaben wollen (Handelsblatt 8. 9. 98, 10); b) (Soziol.) auf ein bestimmtes Verhalten eines Individuums od. einer Gruppe hin erfolgende Reaktion der Umwelt, mit der dieses Verhalten belohnt od. bestraft wird: positive (belohnende), negative (bestrafende) -en; c) (bildungsspr.) gegen jmdn. gerichtete Maßnahme zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens od. zur Bestrafung: gegen Streikteilnehmer gerichtete -en der Unternehmensleitung; Die Jugendlichen müssen sich strikte an die Hausregeln halten ... Wer gegen die Regeln verstößt, muss mit -en rechnen (NZZ 3. 5. 83, 21). 3. (Rechtsspr.) Teil, Klausel eines Gesetzes o. Ä., worin die Rechtsfolgen eines Verstoßes, die gegebenenfalls zu verhängende Strafe festgelegt sind: welche -en sieht der Vertrag, Gesetzentwurf vor?; die im Bußgeldkatalog verzeichneten -en für Ordnungswidrigkeiten; Hier bietet sich ebenfalls die Vereinbarung ausdrücklicher Geheimhaltungspflichten an, die u. U. die S. der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eröffnet (Handelsblatt 1. 3. 99, 44).

Universal-Lexikon. 2012.