Regionalplanung,
im Rahmen der Landesplanung die übergeordnete, überfachliche Planung für das Gebiet einer Planungsregion. Historisch ist die Regionalplanung ein Vorläufer der Landesplanung (z. B. kommunaler Zweckverband Großraum Berlin 1911, Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk 1920). Rechtsgrundlagen der Regionalplanung sind das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) in der Fassung von 1997, die Landesplanungsgesetze der Länder, Pläne und Programme der Landesplanung, verschiedene Spezialgesetze (z. B. Gesetze zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg, 1993) sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften. § 9 ROG fordert explizit die Aufstellung von Regionalplänen in den Ländern, deren Gebiete die Verflechtungsbereiche mehrerer zentraler Orte oberster Stufe umfasst. Die Regionalplanung kann danach durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgen oder durch deren Beteiligung beziehungsweise deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren.
Die Regionalplanung hat in den alten Ländern lange Tradition, in den neuen befindet sie sich im Aufbau. Sie ist unterschiedlich organisiert. Ihre Träger sind in Baden-Württemberg Regionalverbände, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen regionale Planungsverbände, in Brandenburg regionale Planungsgemeinschaften, in Hessen eine regionale Planungsversammlung, in Niedersachsen Landkreise und kreisfreie Städte, in Nordrhein-Westfalen Bezirksplanungsräte beim Regierungspräsidenten, in Rheinland-Pfalz und Thüringen Planungsgemeinschaften, in Sachsen-Anhalt regionale Planungsbeiräte und in Schleswig-Holstein unmittelbar die Landesplanungsbehörde. Im Saarland wurde bislang auf die Institutionalisierung der Regionalplanung verzichtet, und in den Stadtstaaten kann gemäß § 8 ROG ohnehin ein Flächennutzungsplan die Funktion eines für das Landesgebiet zusammenfassenden und übergeordneten Plans übernehmen.
Die Aufgaben der Regionalplanung sind in allen Bundesländern ähnlich. Im Einzelnen konkretisiert die Regionalplanung in ihren Plänen und Programmen die Grundsätze und Ziele der Raumordnung des Bundes und der Landesplanung des jeweiligen Landes unter Beteiligung kommunaler Planungsträger räumlich und sachlich zu einer regionalen Entwicklungskonzeption (z. B. Ergänzung des Systems zentraler Orte und Achsen, Bestimmung von Vorranggebieten). Die Regionalplanung besitzt trotz weit reichender Planungsbefugnisse aber keine Umsetzungsbefugnis. Die Umsetzung erfolgt durch die Bindung der Gemeinden bei ihren Planungen gemäß § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung und die Bindung der Fachplanung über die Raumordnungsklauseln.
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Re|gi|o|nal|pla|nung, die: vgl. ↑Regionalforschung.
Universal-Lexikon. 2012.