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Zweckverband
Zwẹck|ver|band 〈m. 1uzur Erfüllung kommunaler Aufgaben erfolgter Zusammenschluss von Gemeinden

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Zwẹck|ver|band, der:
der gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben dienender Zusammenschluss von Gemeinden u. Gemeindeverbänden.

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Zweckverband,
 
auf kommunaler Ebene tätige Einrichtung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur gemeinschaftlichen Lösung übergreifender lokaler Aufgaben (z. B. Wasser- und Bodenverbände, Schulverbände). Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten unter Staatsaufsicht selbst und in eigener Verantwortung. Rechtsgrundlage in den deutschen Ländern sind die Gesetze über kommunale Gemeinschaftsarbeit (oder Zusammenarbeit), soweit nicht noch das Zweckverbandsgesetz vom 7. 6. 1939 als Landesrecht fortgilt. Der Zweckverband kann auf freiwilliger Einigung (Freiverband) oder Zwangszusammenschluss durch die zuständige Behörde oder den Gesetzgeber (Pflichtverband) beruhen. Die Rechtsverhältnisse werden im Einzelnen durch Satzung geordnet. Organe sind in der Regel die Verbandsversammlung, deren Mitglieder von den Kommunalparlamenten gewählt werden, und der Zweckverbandsvorsitzende. Zweckverbände finanzieren sich durch Umlagen von den Verbands-Mitgliedern. Zweckverbände greifen häufig weiter als die zwischen kreisangehörigen Gemeinden gebildeten Gemeindeverbände, sodass sie ihre Bedeutung trotz der kommunalen Gebietsreform in Deutschland nicht verloren haben.
 
In Österreich kann die Bundes- oder Landesgesetzgebung für einzelne Zwecke (z. B. für Wasserleitungen, Schulen oder Sanitätsaufgaben) die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen; darüber hinaus können sich Gemeinden zur Besorgung bestimmter Aufgaben auch freiwillig zu Gemeindeverbänden zusammenschließen (Art. 116 a Bundes-Verfassungsgesetz). Eine Verbandsversammlung aus gewählten Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden und ein Verbandsobmann sind zwingend vorzusehen.
 
In der Schweiz können Gemeinden aufgrund kantonalen Rechts Zweckverbände bilden und diese mit hoheitlichen Aufgaben betrauen. Zweckverbände können mit eigenem Parlament und Exekutive ausgestattet werden, werden aber in der Regel in Zusammenarbeit von den Gemeindeexekutiven verwaltet. Die einzelnen Stimmbürger haben auf diese Verwaltung in der Regel keinen Einfluss.

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Zwẹck|ver|band, der: der gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben dienender Zusammenschluss von Gemeinden u. Gemeindeverbänden: eine Stadt und 31 Gemeinden, die in 3 Gemeinde- und 4 Zweckverbänden zusammenarbeiten (NBI 36, 1983, 22).

Universal-Lexikon. 2012.