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Plebiszit
Volksabstimmung; Volksbegehren; Volksbefragung; Volksentscheid; Referendum

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Ple|bis|zit 〈n. 11
1. = Volksentscheid
2. = Volksbefragung
[<lat. plebis scitum „Beschluss der Plebs“; → Plebs]

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Ple|bis|zit, das; -[e]s, -e [unter Einfluss von frz. plébiscite < lat. plebiscitum, zu: plebs (1Plebs) u. scitum = Beschluss] (Politik):
Volksbeschluss, Volksabstimmung; Volksbefragung.

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Plebiszit
 
[lateinisch, zu Plebs und scitum »Beschluss«] das, -(e)s/-e,  
 1) im antiken Rom der in den Versammlungen der Plebs gefasste, ursprünglich nur für die Plebejer verbindliche Beschluss. Nachdem das Plebiszit 287 v. Chr. durch die »Lex Hortensia« des Quintus Hortensius die gleiche Geltung erreichte wie ein vom Gesamtvolk (populus) erlassenes Gesetz, erfolgte die Gesetzgebung der römischen Republik zunehmend in Form von Plebisziten.
 
 2) Staatsrecht: Volksabstimmung, die Abstimmung der stimmberechtigten Bürger über eine Sachfrage (im Unterschied zur Wahl, die sich auf eine Personalentscheidung bezieht). Die Entscheidung des Volkes über Sachfragen ist ein Element der unmittelbaren Demokratie. Das Plebiszit kann den Erlass eines Gesetzes (z. B. über die Zulässigkeit von Kernkraftwerken) oder eine Einzelfallentscheidung (z. B. über den Standort eines geplanten Kernkraftwerks) zum Inhalt haben. Häufig hat dem Volksentscheid ein Volksbegehren voranzugehen, mit dem eine bestimmte Mindestzahl (Quorum) von Stimmberechtigten die Durchführung eines Volksentscheids erzwingen kann. (Referendum)
 
Das GG kennt auf Bundesebene nur die Abstimmung in den beteiligten Ländern bei Neugliederung des Bundesgebiets (Art. 29 GG). In den Landesverfassungen sind zum Teil Plebiszite über Fragen der Landesgesetzgebung vorgesehen, ebenso in den Gemeindeordnungen Abstimmungen auf Gemeindeebene über lokale Vorhaben. Die Zurückhaltung des GG gegenüber Plebisziten ist als Reaktion auf Erfahrungen während der Weimarer Republik zu sehen, die heute allerdings unterschiedlich eingeschätzt werden. Ausländische Verfassungen sehen häufiger Plebiszite vor. Die Einführung plebiszitärer Elemente in das GG wird seit längerem, angestoßen auch durch die Bürgerinitiativbewegung, kontrovers diskutiert.
 
In Österreich gibt es auf Bundes- und auf Länderebene die Volksbefragung und das Volksbegehren. Auch im Gemeindebereich sind Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen sowie Gemeinde-(Bürger-)Versammlungen vorgesehen.
 
In der Schweiz sind Plebiszite sehr häufig (Gesetzgebungsverfahren, Volksinitiative).
 
 3) Völkerrecht: eine Abstimmung, bei der die stimmberechtigte Bevölkerung eines bestimmten Gebietes darüber entscheidet, ob sie im bisherigen Staatsverbund verbleiben oder ihn wechseln will, z. B. bei Annexion, Gebietsabtretung. Neben dem Plebiszit wird häufig die Option gewährt.
 

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Ple|bis|zit, das; -[e]s, -e [unter Einfluss von frz. plébiscite < lat. plebiscitum, zu: plebs (1Plebs) u. scitum = Beschluss] (Politik): Volksbeschluss, Volksabstimmung; Volksbefragung: Kennzeichnenderweise wurden die napoleonischen -e von Adolf Hitler imitiert (Fraenkel, Staat 253); Plädoyer für ein P. über das erneuerte Grundgesetz (Spiegel 14, 1994, 37).

Universal-Lexikon. 2012.