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Vọlks|be|geh|ren 〈n. 14〉 Antrag auf Abstimmung der Wähler über einen Gesetzentwurf
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Vọlks|be|geh|ren, das (Politik):
Antrag auf Herbeiführung einer parlamentarischen Entscheidung od. eines Volksentscheids, der der Zustimmung eines bestimmten Prozentsatzes der stimmberechtigten Bevölkerung bedarf.
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Volksbegehren,
Volks|anregung, das Recht, mittels einer Volksabstimmung dem Parlament einen Gesetzes-Entwurf zur Beschlussfassung vorzulegen oder vom Parlament die Ausarbeitung eines Gesammelten zu verlangen; häufig wird dabei vorgeschrieben, dass bei Ablehnung oder Änderung des begehrten Entwurfs durch das Parlament ein Volksentscheid durchzuführen ist. Für die Annahme eines Volksbegehrens wird die Mitwirkung einer bestimmten Mindestanzahl von Abstimmungsberechtigten gefordert (Quorum). In Deutschland ist das Volksbegehren nur für die Neugliederung des Bundesgebietes vorgesehen. Auch einige Landesverfassungen sehen ein Volksbegehren vor.
In Österreich ist ein Volksbegehren vorgesehen in einzelnen Landes-Verfassungen sowie in Art. 41 Absatz 2 B-VG; hiernach muss das Volksbegehren in Form eines Gesetzes-Entwurfes dem Nationalrat vorgelegt werden, wenn er von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder getragen wird. Eine Bindung des Nationalrats besteht nicht. - Für die Schweiz Gesetzgebungsverfahren, Volksinitiative.
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Vọlks|be|geh|ren, das (Politik): Antrag auf Herbeiführung einer parlamentarischen Entscheidung od. eines Volksentscheids, der der Zustimmung eines bestimmten Prozentsatzes der stimmberechtigten Bevölkerung bedarf.
Universal-Lexikon. 2012.