Bundesimmissionsschutzgesetz,
Kurzbezeichnung für das »Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. Vorgänge« vom 15. 3. 1974 in der Fassung vom 14. 5. 1990. Es bezweckt, Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinflüssen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und solchen Einflüssen vorzubeugen. Der Immissionsschutz wird besonders dadurch verwirklicht, dass Anlagen mit umweltschädlichen Emissionen der Genehmigung und Überwachung unterliegen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz gliedert sich in sieben Teile, die im Wesentlichen regeln: Errichtung und Betrieb von Anlagen (Differenzierung zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten beziehungsweise eines Störfallbeauftragten durch den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage), Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn- und Treibstoffen, Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen, Überwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne. Übergangsregelungen für die neuen Bundesländer sind im § 67 a Bundesimmissionsschutzgesetz festgeschrieben worden. Konkretisierende Bestimmungen zum Bundesimmissionsschutzgesetz enthalten die Verwaltungsvorschriften Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und die TA zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
Universal-Lexikon. 2012.