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Depot
Warenspeicher; Lagerhalle; Magazin; Lagerhaus; Lager; Speicher; Warendepot

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De|pot [de'po:], das; -s, -s:
1. Lager für Vorräte:
Uniformen, Waffen aus dem Depot holen.
Syn.: Magazin, Silo, Speicher.
Zus.: Getreidedepot, Lebensmitteldepot, Materialdepot, Munitionsdepot, Verpflegungsdepot, Waffendepot.
2. Ort, an dem in einer Bank Wertpapiere und wertvolle Gegenstände aufbewahrt werden:
Geld, Schmuck in das Depot einschließen.
Syn.: Safe, Tresor.
3. Ort, an dem Straßenbahnen, Omnibusse o. Ä. stehen, wenn sie nicht im Einsatz sind:
die Straßenbahn ins Depot fahren.
Zus.: Fahrzeugdepot, Straßenbahndepot.

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De|pot 〈[depo:] n. 15
1. Aufbewahrungsort
2. die im Depot (1) einer Bank aufbewahrten Gegenstände
3. Ort, an dem sich Busse u. Bahnen sammeln, die nicht im Einsatz sind (Straßenbahn\Depot)
4. Archiv, Magazin, Lager
5. 〈Med.〉
5.1 Speicher, Ansammlung, Ablagerung
5.2 Behandlung mit Depotpräparaten
6. 〈schweiz.〉 Einsatz, Hinterlegtes für Geliehenes, Pfand (Flaschen\Depot)
[<frz. dépôt „Verwahrung, verwahrter Gegenstand, Verwahrungsort“]

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De|pot [de'po: ], das; -s, -s [frz. dépôt < lat. depositum, Depositum]:
1.
a) [staatlicher] Aufbewahrungsort für größere Mengen von Gegenständen; Sammellager:
Butter, Getreide in einem D. lagern;
b) Abteilung einer Bank, in der Wertsachen u. -schriften verwahrt werden:
Wertpapiere in ein D. geben;
c) Gesamtheit der in einem Depot aufbewahrten Gegenstände od. Bestände an Aktien, Wertpapieren u. a.:
das D. bestand aus Schmuck und Wertpapieren.
2. Bodensatz in Getränken, bes. im Rotwein.
3. (Med.) in Geweben od. Organen gespeicherter Stoff.
4. Sammelstelle für Omnibusse od. Schienenfahrzeuge:
die Straßenbahn fährt ins D.

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Depot
 
[de'po, französisch] das, -s/-s,
 
 1) allgemein: Aufbewahrungsort von beweglichen Sachen; Lager, Magazin.
 
 2) Archäologie: meist in einem Versteck aufbewahrte (kostbare) Gegenstände, z. B. Gefäße, Schmuck, Kunst- und Kultgegenstände (Depotfunde).
 
 3) Bankwesen: bei einem Kreditinstitut verwahrte Wertsachen (bewegliche Wertgegenstände und Wertschriften). Das geschlossene Depot umfasst verschnürte, versiegelte oder verplombte Verwahrstücke (z. B. Gold, Schmuck, Urkunden), die die Bank für ihren Depotkunden im Tresor aufbewahrt (Verwahrung). Hierbei ist die Bank dem Hinterleger nur zur sicheren Aufbewahrung und Rückgabe der hinterlegten Sache verpflichtet; die Verwaltung muss der Kunde selbst übernehmen. Zum geschlossenen Depot zählt auch die Vermietung von Schrank- und Schließfächern (Safe) zur Aufbewahrung von Wertsachen (Tresorgeschäft).
 
Offenes Depot bezeichnet demgegenüber Wertsachen (in der Regel Wertpapiere), deren Beschaffenheit die Bank kennt und zu denen sie Zugang hat. Dieses Depotgeschäft der Banken umfasst sowohl die Verwahrung als auch die Verwaltung der Wertpapiere durch die Bank und ist im Depotgesetz in der Fassung vom 11. 1. 1995 geregelt. Das Depotgesetz ermöglicht verschiedene Verwahrungsarten. Bei der Sonderverwahrung werden die hinterlegten Wertpapiere getrennt von den Beständen der Bank und anderer Hinterleger in besonderen Hüllen (Streifbändern) unter der genauen Bezeichnung der Berechtigten und der Wertpapiere aufbewahrt (Streifbanddepot). Der Hinterleger bleibt Eigentümer seiner Wertpapiere, die verwahrende Bank ist allerdings berechtigt, diese Papiere unter ihrem Namen einem anderen Verwahrer anzuvertrauen (Drittverwahrung, Nostrodepot). Ermächtigt der Hinterleger die Bank, Stücke aus seinem Depot gegen Stücke derselben Gattung auszutauschen, spricht man von Tauschverwahrung oder Tauschdepot. Beim im Ausland gebräuchlichen Aberdepot (Summenverwahrung) gehen die hinterlegten Wertpapiere sofort in das Eigentum des Verwahrers über; der Kunde hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgabe gleichartiger Stücke. Als Anderdepots werden Wertpapiere bezeichnet, die ein Treuhänder (z. B. Notar) in eigenem Namen für seinen Klienten bei einer Bank in Verwahrung gibt.
 
Bei der Sammelverwahrung werden die Stücke derselben Gattung von Wertpapieren zu einem Sammelbestand vereinigt, vorausgesetzt, es liegt eine schriftliche Ermächtigung des Hinterlegers zur Sammelverwahrung vor. Der Einlieferer verliert sein Eigentum an dem einzelnen Stück und erwirbt dagegen einen wertgleichen Anteil an einem Gesamtbestand (Miteigentümer nach Bruchteilen). Die heute übliche Sammelverwahrung erfolgt in der Regel als Drittverwahrung bei einer Wertpapiersammelbank (Kassenverein), selten im eigenen Tresor der Bank (Haussammelverwahrung). Vorteile der zentralen Verwahrung sind die kostengünstigere Verwaltung und die leichtere Übertragbarkeit: Bei der Ausführung von Kundenaufträgen werden z. B. Wertpapiere nicht mehr übergeben, sondern bei den Wertpapierbeständen der Banken beim Kassenverein lediglich Umbuchungen vorgenommen (stückelose Übertragung, Effektengiroverkehr). Die zentrale Verwahrung wird deshalb auch als Girosammelverwahrung bezeichnet.
 
Zu den wichtigsten Aufgaben der Depotverwaltung gehören neben der Führung von Depotkonten, auf denen alle verwahrten Wertpapiere und Bewegungen des Wertpapierbestandes in Form eines Girokontos verbucht werden (die Bestände werden in der Regel am Ende eines Jahres als Depotauszug den Kunden mitgeteilt), u. a.: 1) die Abtrennung und Einlösung der Zins- und Gewinnanteilscheine; 2) die ständige Überwachung der Depotbestände hinsichtlich Verlosungen, Kündigungen, Ausübung von Bezugsrechten u. a.; 3) die Anmeldung von Anteilspapieren zu den Hauptversammlungen der betreffenden Gesellschaften. - Für die Verwahrung und Verwaltung von Depots (Depotgeschäft) erheben die Banken Depotgebühren, deren Höhe sich bei Wertpapieren nach dem Nennwert (in der Regel bei festverzinslichen Wertpapieren) oder Kurswert (in der Regel bei Aktien) sowie nach der Depotart richtet.
 
Mit der bankmäßigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien im Zusammenhang steht das im Aktiengesetz vom 6. 9. 1965 geregelte Depotstimmrecht: die Ausübung des Stimmrechts auf Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften durch ein Kreditinstitut (daher auch »Bankenstimmrecht«) aufgrund von Aktien, die es in Sonder- oder Sammelverwahrung hat. Die Bank darf das Stimmrecht nur als Bevollmächtigte des Aktionärs (daher auch »Vollmachtstimmrecht«), nicht in eigenem Namen ausüben (§ 135 Aktiengesetz). Eigene Vorschläge für die Ausübung des Depotstimmrechts muss die Bank dem Aktionär mitteilen (§ 128 Absatz 2 Aktiengesetz). Kritiker befürchten, dass mithilfe des Depotstimmrechts der Einfluss von Banken auf AG verstärkt wird (z. B. Erhöhung der Einflussmöglichkeiten als Hausbank und Kreditgeber ohne direkte Kapitalbeteiligung) und Interessenkonflikte zwischen Bank, AG und Aktionären (z. B. über die Gewinnverwendung) zugunsten der Banken gelöst werden. Eng verknüpft mit dem Depotstimmrecht ist die Entsendung von Bankenvertretern in die Aufsichtsräte. Seit 1994 werden auch auf Regierungsebene Maßnahmen zur Begrenzung des Einflusses der Banken, z. B. Reduzierung der Zahl der Aufsichtsratsmandate auf 5 je Person, Prüfung des Vollmachtstimmrechts der Banken diskutiert. (Banken, Entwicklungstendenzen im Bankwesen)
 
 4) Weinherstellung: feste Trübstoffe des Weins, die sich in der Flasche absetzen, z. B. geschmacksneutraler Weinstein bei Weißweinen, gerb- und farbstoffhaltige Substanzen bei alten Rotweinen. Letztere müssen daher vor dem Genuss dekantiert (umgefüllt) werden.
 

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De|pot [de'po:], das; -s, -s [frz. dépôt < lat. depositum, ↑Depositum]: 1. a) [staatlicher] Aufbewahrungsort für größere Mengen von Gegenständen, Sammellager: Butter, Getreide in einem D. lagern; b) Abteilung einer Bank, in der Wertsachen u. -schriften verwahrt werden: Wertpapiere in ein D. geben; c) in einem Depot aufbewahrte Gegenstände: das D. bestand aus Schmuck und Wertpapieren. 2. Bodensatz in Getränken, bes. im Rotwein: Wenn Sie genau hinsehen, werden Sie auf dem Boden des Glases ein weißliches D. bemerken (Enzensberger, Mittelmaß 50). 3. (Med.) in Geweben od. Organen gespeicherter Stoff: dass Fett verbrannt wird, das sich der Körper aus den -s in Oberschenkeln und Gesäß holt (Express 12. 5. 84, 4). 4. Sammelstelle für Omnibusse od. Schienenfahrzeuge: die Straßenbahn fährt ins D.

Universal-Lexikon. 2012.