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Steuerbefreiung
Steu|er|be|frei|ung 〈f. 20Befreiung von der Steuerpflicht

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Steu|er|be|frei|ung, die:
Befreiung von der Steuerpflicht.

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Steuerbefreiung,
 
Steuerfreiheit, die weitestgehende Form einer Steuervergünstigung. Eine Steuerbefreiung liegt vor, wenn das Steuergesetz von der Steuerpflicht bestimmte Personen (persönliche Steuerbefreiung) oder Tatbestände (sachliche Steuerbefreiung) ausnimmt, die an sich von der allgemeinen Steuernorm erfasst worden wären. Einer der Höhe nach beschränkten sachlichen Steuerbefreiung kommen die Freibeträge und Freigrenzen gleich. Persönliche Steuerbefreiung bei der Besteuerung von Einkommen und Vermögen genossen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit meist Adel und Geistlichkeit. Heute ist sie sehr selten (z. B. für die diplomatischen Vertreter fremder Staaten), da sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung darstellt.
 
Zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen ergeben sich nach dem Einkommensteuergesetzen (EStG) zum einen dadurch, dass verschiedene Einnahmen, die in ökonomischer Sicht nach der Reinvermögenszugangstheorie Einkommen darstellen, nicht von der Aufzählung der sieben Einkunftsarten erfasst werden (»nicht steuerbare Einnahmen« wie Spiel- und Wettgewinne, bestimmte private Kapitalgewinne). Zum anderen werden in den mehr als 50 Positionen des § 3 EStG eine ganze Reihe von Bezügen ausdrücklich für steuerfrei erklärt, z. B. bestimmte öffentliche Transferzahlungen (Arbeitslosengeld und -hilfe, Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld, Kindergeld, Wohngeld, Stipendien), Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberabfindungen, Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, Trinkgelder (bis 2 400 DM pro Jahr). Ferner bestehen Steuerbefreiungen für bestimmte Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 b EStG) sowie für (nach 4-6 Jahren gewinnerhöhend aufzulösende) Rücklagen für betriebliche Veräußerungsgewinne (§ 6 b EStG). Im Rahmen der Regelungen zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung kann es schließlich zur Steuerbefreiung für bestimmte Auslandseinkünfte kommen.
 
Steuerbefreiungen im Einkommensteuerrecht verfälschen die Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit des zu versteuernden Einkommens als Maßstab der individuellen Leistungsfähigkeit. Überdies bewirkt bei progressivem Steuertarif die Steuerbefreiung bestimmter Einkommensteile gegenüber einem uneingeschränkt steuerpflichtigen Einkommen gleich großer Höhe eine Verringerung des Durchschnittssteuersatzes, weshalb für bestimmte Steuerbefreiungen mittlerweile ein Progressionsvorbehalt gilt (Progression). Auch andere Steuergesetze enthalten meist sachliche Steuerbefreiungen (z. B. Umsatzsteuer).

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Steu|er|be|frei|ung, die <o. Pl.>: Befreiung von der Steuerpflicht.

Universal-Lexikon. 2012.