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Kindergeld
Kin|der|geld ['kɪndɐgɛlt], das; -[e]s:
Geld, das der Staat Familien mit Kindern zahlt:
das Kindergeld erhöhen; wir bekommen jeden Monat Kindergeld.

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Kịn|der|geld 〈n. 12; unz.〉 vom Staat gezahlter Geldbetrag zur Unterstützung von Familien mit Kindern; Sy 〈österr.〉 Karenzgeld

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Kịn|der|geld, das:
1. finanzielle Unterstützung, die der Staat Familien mit Kindern (in je nach Anzahl der Kinder gestaffelten Beträgen) zahlt.
2. (österr. ugs.) Kinderbetreuungsgeld.

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I
Kindergeld,
 
in Deutschland eine staatliche Leistung zur Unterstützung von Familien mit Kindern. Seit 1. 1. 1996 werden Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr nebeneinander gewährt, sondern man muss sich für eine der beiden Leistungen entscheiden. Gleichzeitig wurde die Altersgrenze für die Zahlung von Kindergeld heraufgesetzt. Danach erhalten Eltern für Kinder bis 18 Jahre Kindergeld unabhängig davon, ob das Kind in der Ausbildung ist oder über sonstige Einkünfte verfügt. Bei in Ausbildung befindlichen Kindern zwischen 18 und 27 Jahren entfallen Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag erst dann, wenn die Einkünfte des Kindes 12 000 DM brutto im Jahr übersteigen. Zeitlich unbegrenzt ist Kindergeld für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das monatliche Kindergeld beträgt seit dem 1. 1. 1997 für das erste und zweite Kind 220 DM, für das dritte 300 DM und für jedes weitere Kind 350 DM. Die bisherigen Zuschläge bei geringem Einkommen beziehungsweise Kürzungen bei höherem Einkommen entfallen.
II
Kindergeld,
 
die vom Umfang her wichtigste staatliche Maßnahme des Kinderlastenausgleichs in Form einer direkten Geldzahlung. Das monatliche Kindergeld beträgt (seit 2002) jeweils 154 für das 1., 2. und 3. Kind und jeweils 179 für jedes weitere Kind (§ 66 EStG, § 6 Bundeskindergeldgesetz). Für jedes Kind kann nur eine Person Kindergeld beanspruchen; führen die Eltern keinen gemeinsamen Haushalt, erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Absatz 2 EStG). Die Höhe des Kindergeldes ist vom Einkommen der Eltern unabhängig. Kindergeld wird unabhängig davon, ob das Kind sich in der Ausbildung befindet und eigene Einkünfte hat, für Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Pflegekinder und Enkel) bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Bei in der Ausbildung befindlichen Kindern zwischen 18 und 27 Jahren fällt das Kindergeld (ebenso der Kinderfreibetrag) dann weg, wenn das Kind im Jahr eigene Einkünfte in Höhe von mehr als 7 188 hat (§ 32 Absatz 4 EStG). Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse (des Arbeitsamts) schriftlich zu beantragen (§ 67 EStG). Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird das Kindergeld durch den Arbeitgeber (Dienstherrn) festgesetzt und ausgezahlt. Seit 1996 erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes als Steuervergütung, sodass die Vorschriften der Abgabenordnung gelten.
 
Bereits seit 1930 war in einer größeren Anzahl von Staaten die Gewährung von Kindergeld gesetzlich vorgesehen (u. a. Belgien 1930, Frankreich 1932, Italien 1937, Niederlande 1939, Finnland 1943, Großbritannien 1945, Norwegen 1946, Schweden 1947, Österreich 1949, Dänemark 1950). In der Bundesrepublik Deutschland wurde Kindergeld seit 1954 (vom 3. Kind an) zunächst aus einer durch Arbeitgeberbeiträge gespeisten Familienausgleichskasse und seit 1964 aus Bundesmitteln (vom 2. Kind an) als staatliche Transferzahlung gewährt. Die Steuerreform 1975 brachte ein allgemeines einkommensunabhängiges Kindergeld (ab dem 1. Kind), das bis 1982 die bisherigen steuerlichen Kinderfreibeträge ersetzte. Seit 1983 wurde das Kindergeld wieder neben dem Kinderfreibetrag gewährt, die Höhe des Kindergeldes wurde nach dem Einkommen des Kindergeldberechtigten degressiv gestaffelt. Seit der grundsätzlichen Umgestaltung des Kinderlastenausgleichs 1996 werden Kindergeld und einkommensteuerlicher Kinderfreibetrag alternativ gewährt. In der DDR begann 1958 die Zahlung von staatlichem Kindergeld. Es betrug seit 1. 5. 1987 für das 1. Kind 50 Mark, für das 2. Kind 100 Mark (vorher je 20 Mark) und für jedes weitere Kind 150 Mark (vorher 100 Mark).
 
In Österreich entspricht dem Kindergeld die Familienbeihilfe (ab 2002 monatlich 105,40 ; ab Vollendung des 10. Lebensjahres 123,60 ; ab Vollendung des 19. Lebensjahres 145,40 ). Sie wird wie die übrigen Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom 24. 10. 1967 (Geburtenbeihilfe, Schulfahrtbeihilfe, unentgeltliche Schulbücher u. a.) ganz überwiegend durch den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen finanziert.
 
In der Schweiz gibt es kein allgemeines Kindergeld.

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Kịn|der|geld, das: finanzielle Unterstützung, die der Staat Familien mit Kindern (in je nach Anzahl der Kinder gestaffelten Beträgen) zahlt.

Universal-Lexikon. 2012.