Wohn|geld 〈n. 12〉 staatl. Zuschuss zur Wohnungsmiete
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Wohn|geld, das (Amtsspr.):
vom Staat gewährter Zuschuss bes. zur Wohnungsmiete.
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Wohngeld,
aus öffentlichen Mitteln grundsätzlich auf Antrag gewährter Zuschuss für die Nutzung einer Mietwohnung oder eines Heimplatzes (Mietzuschuss, Mietbeihilfe) sowie für eigengenutztes Wohneigentum (Lastenzuschuss): Rechtsgrundlagen sind das Wohngeldgesetz in der Fassung vom 2. 1. 2001 und die Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. 10. 2001. Maßgebend für die Wohngeldberechtigung sind die Höhe des jährlichen Familieneinkommens, die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder und die Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung, wobei sich die Höchstbeträge nach dem örtlichen Mietniveau (Mietenstufe) richten. Für die neuen Länder galt bis zum 31. 12. 1996 das Wohngeldsondergesetz. Nach dessen Auslaufen enthält § 42 Wohngeldgesetz einige Sonderregelungen für die neuen Länder, die sich bis in das Jahr 2002 auswirken. Die aktuelle Fassung der Wohngeldverordnung enthält erstmals in der Anlage auch eine Aufstellung der Mietenstufen, die für die Gemeinden der neuen Länder, einschließlich Berlin, ab 1 1. 2002 gelten. Als Bestandteil der sozialen Sicherung hat das Wohngeld Bedeutung als Korrektiv der marktwirtschaftlichen Wohnungsversorgung bei einkommensschwachen Haushalten. Die Zahl der Wohngeldempfänger (Haushalte) stieg von (1970) 395 000 über (1980) 1,49 Mio. auf (1989) 1,79 Mio., erreichte (1991, ab 1991 einschließlich neue Länder) 3,5 Mio. und (1999) etwa 2,8 Mio. Die Wohngeldausgaben von Bund und Ländern erhöhten sich von (1970) 0,7 Mrd. DM über (1980) 2,0 Mrd. auf (1990, ab 2. Halbjahr 1990 einschließlich neue Länder) 3,9 Mrd., (1995) 6,2 Mrd. und (1999) etwa 7,1 Mrd. DM.
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Wohn|geld, das (Amtsspr.): vom Staat gewährter Zuschuss bes. zur Wohnungsmiete: Der Anspruch auf W. errechnet sich aus der Größe der Familie, deren Einkünften und der nach oben begrenzten Miete (FR 23. 7. 99, 13).
Universal-Lexikon. 2012.