Steu|er|ta|rif 〈m. 1〉 Übersicht über die zu zahlenden Steuern der einzelnen Steuerklassen
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Steu|er|ta|rif, der (Steuerw.):
Zusammenstellung der Steuerklassen u. Steuersätze.
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Steuertarif,
diejenigen für eine bestimmte Einzelsteuer geltenden steuergesetzlichen Regeln, durch die einer bestimmten Höhe der Steuerbemessungsgrundlage jeweils eine bestimmte steuerliche Belastung zugeordnet wird. Nach der Art der Größe, die dabei zur Festlegung der Steuerbelastung verwendet wird, unterscheidet man zwei Tarifarten: Ein Steuerbetragstarif bestimmt unmittelbar die Höhe der jeweiligen Steuerschuld, ein Steuersatztarif dagegen legt die auf die Steuerbemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittsteuersätze oder Grenzsteuersätze fest, aus denen sich dann die Steuerschuld errechnet. Nach dem Tarifverlauf wird unterschieden zwischen progressiven, proportionalen und regressiven Steuertarif, wobei als Kriterium für die Eigenschaft der (direkten oder indirekten) Progression, Proportionalität und Regression überwiegend der Verlauf der Durchschnittsteuersätze (steigend, gleich bleibend, fallend) verwendet wird. Im einfachsten Fall legt der Steuertarif einen einheitlichen fixen Betrag pro Einheit der Bemessungsgrundlage fest (z. B. Schaumweinsteuer als Mengensteuer) oder einen einheitlichen konstanten Steuersatz (z. B. Vermögensteuer als Wertsteuer).
In formaler Hinsicht wird zwischen Stufentarifen und Formeltarifen unterschieden. In der Praxis überwiegen Stufentarife, bei denen die Steuerbemessungsgrundlage in Abschnitte (Stufen) gleicher oder auch zunehmender Spannweite eingeteilt wird: Ein Stufenbetragstarif ordnet jeder Stufe einen festen (von Stufe zu Stufe steigenden) Steuerbetrag zu, während beim Stufensatztarif für jede Stufe ein (von Stufe zu Stufe steigender) Durchschnittsteuersatz festgelegt wird, der auf die gesamte Bemessungsgrundlage anzuwenden ist (Stufendurchschnittsatztarif, Gesamtmengenstaffelung). Der dabei entstehende sprunghafte Anstieg der Steuerschuld an den Stufenübergängen besteht nicht beim Stufengrenzsatztarif (Anstoßtarif, Teilmengenstaffelung). Hier sind die Stufen Teilmengen der Bemessungsgrundlage, denen jeweils ein (von Stufe zu Stufe steigender) Grenzsteuersatz zugeordnet wird. Der Gesamtsteuerbetrag ergibt sich erst durch Addition der für die einzelnen Teilmengen zu ermittelnden Teilbeträge. Zur Erleichterung der Steuerberechnung wird diese Steuertarifform in der Praxis daher oft so dargestellt, dass neben dem auf jeder Stufe geltenden Grenzsteuersatz die aus den vorangegangenen Stufen resultierende Steuerbetragssumme bereits ausgerechnet angegeben wird (z. B. direkte Bundessteuer für natürliche Personen in der Schweiz). Mit Ausnahme von Deutschland sind die Einkommensteuertarife aller heutigen Industriestaaten Stufengrenzsatztarife, wobei die Zahl der Tarifstufen in den letzten Jahren meist stark reduziert worden ist.
Die Unstetigkeiten im Steuertarifverlauf (»Sprünge«, »Knicke«), die bei Stufentarifen an den Bereichsgrenzen auftreten, können vermieden werden durch einen Formeltarif, der den Steuerbetrag in Abhängigkeit von der Steuerbemessungsgrundlage durch eine einzige oder mehrere abschnittweise veränderte mathematische Funktionen (Tarifformeln) ausdrückt. Eine derartige (zusammengesetzte) Tarifformel wird seit 1958 bei der deutschen Einkommensteuer angewendet. Formeltarife haben allerdings den Nachteil der geringeren Transparenz und Verständlichkeit für den Steuerpflichtigen, sofern sie nicht gleichzeitig durch aus ihnen berechnete umfangreiche Steuertabellen dargestellt werden.
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Einkommensteuer: Grundlagen
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Steu|er|ta|rif, der (Steuerw.): Zusammenstellung der Steuerklassen u. Steuersätze.
Universal-Lexikon. 2012.