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Pressefreiheit
Prẹs|se|frei|heit 〈f. 20; unz.〉
1. in demokratischen Staaten durch das (Grund-)Gesetz garantierte Freiheit der Meinungsäußerung des Einzelnen in Presse, Funk, Fernsehen
2. Freiheit der Presse gegenüber dem Staat

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Prẹs|se|frei|heit, die <o. Pl.>:
von der Verfassung garantiertes Grundrecht der Presse (2 a) zur Beschaffung u. Verbreitung von Informationen u. zur freien Meinungsäußerung.

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Pressefreiheit,
 
die Freiheit, Tatsachen, Meinungen (Gedanken), Stellungnahmen und Wertungen durch jede Art von Druckerzeugnissen (z. B. Bücher, Zeitungen, Flugblätter) zu verbreiten. Die Pressefreiheit wird in Deutschland als besondere Ausprägung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG zusammen mit dem Recht der freien Berichterstattung durch Rundfunk und Film verfassungsrechtlich gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für eine Beurteilung der inhaltlichen Zulässigkeit von Äußerungen der Presse (z. B. scharfe Kritik an Missständen) ungeachtet der Verbreitung dieser Äußerung in Druckerzeugnissen, das allgemeine Grundrecht der Meinungsfreiheit maßgeblich. Die besondere Garantie der Pressefreiheit betrifft dagegen die Bedeutung der Presse für die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung, die über die einzelne Meinungsäußerung hinausgeht. Die Pressefreiheit schützt damit besonders alle mit der Pressearbeit wesensmäßig zusammenhängenden Tätigkeiten der im Pressewesen tätigen Personen, von der Beschaffung der Informationen über die redaktionelle Meinungsbildung (samt Wahrung des Redaktionsgeheimnisses) bis zur Verbreitung des Presseerzeugnisses. Die Pressefreiheit enthält nach herrschender Meinung zugleich eine Garantie des Instituts »freie Presse« als wesentliche Voraussetzung für eine freie politische Willensbildung in einem demokratischen Staat. Sie wird auch durch das in Art. 5 Absatz 1 Satz 3 GG verankerte Zensurverbot gesichert (Zensur). Die Pressefreiheit findet nach Art. 5 Absatz 2 GG ihre Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre und in den allgemeinen Gesetzen. »Allgemein« in diesem Sinne sind Gesetze, die ein gegenüber der Pressefreiheit im jeweiligen Konfliktfall höherrangiges Rechtsgut schützen, also legitimerweise die Pressefreiheit begrenzen (z. B. das Gegendarstellungsrecht oder die Gesetze gegen den Landesverrat). Obwohl die Pressefreiheit in erster Linie Eingriffe des Staates abwehren soll, kommt ihr im Wege der so genannten mittelbaren Drittwirkung auch bei Auseinandersetzungen mit anderen Privatpersonen um Presseinhalte erhebliche Bedeutung zu, da die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze den hohen Stellenwert der Pressefreiheit zu berücksichtigen haben.
 
Unter der inneren Pressefreiheit wird die Diskussion über eine Abgrenzung der Kompetenzen des Verlegers, Chefredakteurs und der redaktionellen Mitarbeiter zusammengefasst. Verbreitet wird angenommen, dass der Verleger/Herausgeber gegenüber den redaktionellen Mitarbeitern eine Grundsatzkompetenz, aber kein Einzelweisungsrecht besitzt. Nach anderer Auffassung wird das Direktionsrecht des Verlegers und des von ihm bestellten Chefredakteurs als wesentliches Element der Pressefreiheit im Sinne einer privatwirtschaftlich strukturierten Presse angesehen. - In der DDR sicherte Art. 27 Absatz 2 der Verfassung vom 6. 4. 1968 die Gewährleistung der Pressefreiheit im Sinne einer institutionellen Garantie zu. Eine unabhängige Presse gab es gleichwohl nicht, da sämtlicher - zudem in unmittelbarer oder mittelbarer SED-Regie stehenden - Massenmedien in ein staatlich gelenktes Kontroll- und Überwachungssystem eingebunden waren.
 
In Österreich ist die Pressefreiheit durch Art. 13 Absatz 2 des Staatsgrundgesetzes von 1867 und Ziffer 2 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. 10. 1918 sowie durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtlich gewährleistet. Das Institut der Pressefreiheit garantiert v. a., dass Unternehmungen, deren Gegenstand die Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften ist, ohne behördliche Bewilligung begonnen und betrieben werden dürfen. Eine Vorzensur ist verboten. Auch administrative Postverbote (d. h. Beförderungsbeschränkungen) finden auf inländische Druckwerke keine Anwendung. - Die Pressefreiheit ist seit 1848 für die ganze Schweiz in Art. 55 der Bundesverfassung gewährleistet und wird durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zusätzlich gestützt. Sie umfasst das Recht des Einzelnen, seine Gedanken durch Presseerzeugnisse zu äußern und zu verbreiten, und die Freiheit, sich mithilfe von Presseerzeugnissen eine Meinung zu bilden; sie gilt ferner als Teilbereich einer umfassenden Meinungsäußerungsfreiheit, die ihrerseits ein ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung ist.
 
Literatur: Presserecht.

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Prẹs|se|frei|heit, (südd., schweiz., sonst veraltet:) Pressfreiheit, die <o. Pl.>: von der Verfassung garantiertes Grundrecht der ↑Presse (2 a) zur Beschaffung u. Verbreitung von Informationen u. zur freien Meinungsäußerung.

Universal-Lexikon. 2012.