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Rechtsgut
Rẹchts|gut, das (Rechtsspr.):
durch das Recht geschütztes Gut od. Interesse.

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Rechtsgut,
 
Gut, in dem sich Lebensinteressen des Einzelnen und der Allgemeinheit verkörpern und das deshalb von der Rechtsordnung geschützt wird. Rechtsgüter sind z. B. das Leben des Menschen, seine körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum. Als Rechtsgut gelten auch Ehe, Hausfrieden; Pflichttreue des Beamten. Da verschiedene Rechtsgüter miteinander in Konflikt geraten können (z. B. in einer Notwehrlage), ergibt sich die Frage einer Rechtsgutordnung. Der Schutz der Rechtsgut ist Hauptaufgabe des Strafrechts.

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Rẹchts|gut, das (Rechtsspr.): durch das Recht geschütztes Gut od. Interesse.

Universal-Lexikon. 2012.