Lạn|des|kir|che 〈f. 19〉
1. 〈i. w. S.〉 Kirche innerhalb des Landes
2. 〈i. e. S.〉 Kirche eines der dt. Länder innerhalb der dt. evang. Kirche
3. 〈schweiz.〉 Staatskirche
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Lạn|des|kir|che, die:
verwaltungsmäßige, organisatorische Einheit der evangelischen Kirche, deren jeweiliger Bereich im Allgemeinen dem der einzelnen deutschen Länder entspricht.
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Landeskirche,
die auf ein bestimmtes Gebiet begrenzte und durch ein bestimmtes Bekenntnis geprägte evangelische Kirche einer Region in Deutschland und der Schweiz (dort als Kantonalkirche bezeichnet). Das Selbstverständnis der evangelischen Kirchen als Landeskirchen hat seine Wurzeln im landesherrlichen Kirchenregiment, das unter den verfassungsrechtlichen Bedingungen des fürstlichen Absolutismus zu einer weitgehenden Integration des Kirchenwesens in den Staat führte. Das 19. Jahrhundert brachte zwar Lockerungen und schließlich (1919) die Auflösung der institutionellen Bindungen zwischen Kirche und Staat, das landeskirchliche Prinzip blieb jedoch weiterhin bestimmend: Der Wirkungskreis einer Landeskirche ist auf ein bestimmtes Kirchengebiet beschränkt. Außerhalb dieses Gebietes wird die kirchliche Zuständigkeit anderer Landeskirchen anerkannt. Die Grenzen der Landeskirchen stimmen nicht mit denen der deutschen Bundesländer überein; sie spiegeln die historischen Grenzen der Staaten des Deutschen Bundes und der preußischen Provinzen wider. Die Landeskirchen sind an ein bestimmtes Bekenntnis gebunden (lutherisch, reformiert) oder erkennen als unierte Landeskirchen beide Bekenntnisse nebeneinander an. Die geistliche Leitung in den einzelnen Landeskirchen liegt beim Landesbischof, Bischof, Landessuperintendenten, Kirchenpräsidenten, Präses oder Präsidenten. Die obersten Verwaltungsbehörden tragen die Bezeichnungen Landeskirchenamt, Landeskirchenrat, Konsistorium, Oberkirchenrat, Kirchenamt, Kirchenverwaltung, Kirchenkanzlei oder Synodalrat. Oberstes gesetzgebendes Organ einer Landeskirche ist die Landessynode beziehungsweise Synode.
Die Landeskirchen in Deutschland haben sich in der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammengeschlossen. Die acht Landeskirchen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bildeten von 1969 bis zu ihrem Wiederbeitritt zur EKD am 28. 6. 1991 den Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR. Die meisten Landeskirchen mit gleichem Bekenntnisstand bilden außerdem eigene kirchliche Zusammenschlüsse (Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, Evangelische Kirche der Union). In der Schweiz gehören die reformierten Kantonalkirchen dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund an. - Seit 1996 wiederholt geäußerte Überlegungen, kleinere Landeskirchen (auch aus finanziellen Gründen) im Rahmen einer »Strukturreform« zusammenzulegen sowie die bekenntnisorientierten Zusammenschlüsse abzuschaffen, stießen bislang weitgehend auf Ablehnung.
Die Landeskirchen haben in Deutschland nach staatlichem Recht gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassung die Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, obwohl ihr Handeln in eigenen Angelegenheiten nicht als Ausübung hoheitlicher Gewalt angesehen wird. Sie haben u. a. das Recht, Steuern zu erheben (Kirchensteuer), öffentliche Sammlungen durchzuführen sowie unter bestimmten Voraussetzungen kirchliche Schulen zu errichten. Evangelischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen muss in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der zuständigen Landeskirche erteilt werden.
K. Kupisch: Die dt. L. im 19. u. 20. Jh. (21975).
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Lạn|des|kir|che, die: verwaltungsmäßige, organisatorische Einheit der evangelischen Kirche, deren jeweiliger Bereich im Allgemeinen dem der einzelnen deutschen Länder entspricht.
Universal-Lexikon. 2012.