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Staatskirche
Staats|kir|che 〈f. 19dem Staat untergeordnete, dafür jedoch von staatlicher Seite mit besonderen Vorrechten ausgestattete Kirche

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Staats|kir|che, die:
mit dem Staat eng verbundene Kirche, die gegenüber anderen Religionsgemeinschaften Vorrechte genießt.

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Staatskirche,
 
die innerhalb der Grenzen eines Staates einzige oder vorherrschend als Kirche anerkannte, vom Staat direkt (z. B. über Parlament, Kirchenministerium und Staatsgesetze) beeinflusste beziehungsweise geleitete Religionsgemeinschaft. (Staatsreligion, Staat und Kirche)
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
landesherrliches Kirchenregiment wird zum Staatskirchentum
 

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Staats|kir|che, die: mit dem Staat eng verbundene Kirche, die gegenüber anderen Religionsgemeinschaften Vorrechte genießt.

Universal-Lexikon. 2012.