Akademik

Konsistorium
Kon|sis|to|ri|um 〈n.; -s, -ri|en〉
1. 〈evang. Kirche〉 Verwaltungsbehörde
2. 〈kath. Kirche〉 (vom Papst geleitete) Versammlung der Kardinäle
[<lat. consistorium „Versammlungsort“; zu consistere „sich hinstellen, sich aufstellen“]

* * *

Kon|sis|to|ri|um, das; -s, …ien [spätlat. consistorium = (Beratungszimmer für) das kaiserliche Kabinett, lat. = Versammlungsort]:
1. (kath. Kirche)
a) Plenarversammlung der Kardinäle unter Vorsitz des Papstes;
b) (in Österreich) Verwaltungsbehörde einer Diözese;
c) (selten) bischöfliches Gericht.
2. (ev. Kirche) (in bestimmten evangelischen Landeskirchen) oberste Verwaltungsbehörde.

* * *

Konsistorium
 
[lateinisch »Versammlungsort«] das, -s/...ri|en,  
 1) Antike: in der römischen Kaiserzeit seit Diokletian der Kronrat (Staatsrat) der römische Kaiser (vorher Consilium Principis genannt) als Versammlung der höchsten Reichsbeamten zur Beratung besonders von Rechtsfragen und Gesetzesentwürfen.
 
Literatur:
 
J. Crook: Consilium principis (Cambridge 1955, Nachdr. New York 1975);
 P. B. Weiss: Consistorium u. Comites Consistoriani (Diss. Würzburg 1975).
 
 2) evangelischer Kirchen: nach der Reformation geschaffene landesfürstliche Behörde, zusammengesetzt aus Juristen und Theologen unter Leitung eines Juristen. Zu ihren Aufgaben gehörte v. a. die verwaltungsmäßige Aufsicht über die Kirchengemeinden und Pfarrer sowie die geistliche Gerichtsbarkeit bei Amtsverfehlungen der Pfarrer. Seit dem 19. Jahrhundert, vollständig nach der Aufhebung des landesherrlichen Kirchenregiments nach 1918, wurde das Konsistorium zur rein kirchlichen obersten Verwaltungsbehörde; die heute in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Kirche der schlesische Oberlausitz und der Pommerschen Evangelischen Kirche als Konsistorium bezeichnet wird. In den anderen evangelischen Landeskirchen heißt sie Landeskirchenamt, Landeskirchenrat, Kirchenamt, Kirchenkanzlei, Kirchenverwaltung, Oberkirchenrat oder Synodalrat.
 
 3) katholische Kirche: die durch den Papst einberufene und unter seinem Vorsitz tagende Plenarversammlung des Kardinalskollegiums. Im Konsistorium hatten vom 11. bis zum 16. Jahrhundert die Kardinäle an der Leitung der Gesamtkirche Anteil. Seit der Kurienreform unter Sixtus V. (1588) verlor es an Bedeutung. Durch den neuen Codex Iuris Canonici als Beratungsgremium wieder aufgewertet, unterscheidet das katholische Kirchenrecht heute zwischen dem ordentlichen Konsistorium zur Beratung wichtiger Angelegenheiten der Kirche oder den Vollzug feierlicher Akte (z. B. Kardinalsernennungen) und dem aufgrund besonderer Erfordernisse einberufenen außerordentlichen Konsistorium (c. 353 CIC). - In der Diözesankurie teilweise, besonders in Österreich, Bezeichnung für deren Verwaltungsabteilung, gelegentlich auch für das Offizialat.
 

* * *

Kon|sis|to|ri|um, das; -s, ...ien [spätlat. consistorium = (Beratungszimmer für) das kaiserliche Kabinett, lat. = Versammlungsort]: 1. (kath. Kirche) a) Plenarversammlung der Kardinäle unter Vorsitz des Papstes; b) (in Österreich) Verwaltungsbehörde einer Diözese; c) (selten) bischöfliches Gericht. 2. (bei bestimmten evangelischen Landeskirchen) oberste Verwaltungsbehörde.

Universal-Lexikon. 2012.