Kul|tur|gut 〈n. 12u〉 Werk der Kultur
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Kul|tur|gut, das:
etw., was als kultureller Wert Bestand hat u. bewahrt wird.
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Kulturgut,
ein Gegenstand, der als kultureller Wert Bestand hat und bewahrt wird.
Das Staatsrecht versteht den Schutz von Kulturgut als nationale Aufgabe. Nach dem »Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgut gegen Abwanderung« vom 6. 8. 1955 werden Kunstwerke und anderes Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut, deren Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, in ein »Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter« eingetragen. Über die Eintragung entscheidet die oberste Landesbehörde. Wird die Genehmigung zur Ausfuhr versagt (zuständig ist der Bundesinnenminister), so können die in eine wirtschaftliche Notlage geratenen und zum Verkauf gezwungenen Eigentümer von Kulturgütern eine Entschädigung beanspruchen. Bestimmte Verstöße gegen das Gesetz sind strafbewehrt.
Das Völkerrecht erstrebt das Verbot der Beschädigung und der Wegnahme von Kulturgütern im Krieg, die Rückführung von Objekten in den Staat, zu dessen nationalem kulturellem Erbe sie zählen (»Ursprungsland«), und die Verpflichtung des Ursprungslandes und der Weltgemeinschaft zum Schutz der Kulturgüter als Erbe der Menschheit vor Zerstörung. Nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO) vom 29. 7. 1899 sowie vom 18. 10. 1907 ist das Privateigentum im besetzten Gebiet geschützt (Art. 46). Für das öffentliche Eigentum an Kulturgut gilt nach Art. 56 Absatz 1 der Schutz des Privateigentums; die Beschlagnahme, Zerstörung oder Beschädigung ist nach Art. 56 Absatz 2 verboten. Die Haager Kulturgutschutzkonvention vom 14. 5. 1954 verpflichtet die Vertragsstaaten, Kulturgut zu respektieren und ihren Schutz schon in Friedenszeiten vorzubereiten. Soweit militärische Notwendigkeit es nicht zwingend erfordert, dürfen Kulturgüter nicht für Zwecke benutzt werden, die sie der Gefahr der Beschädigung aussetzen. Weitere Abkommen zum Schutz von Kulturgütern sind das Europäische Kulturabkommen vom 19. 12. 1954, die Europäische Übereinkunft zum Schutz archäologischen Kulturguts vom 6. 5. 1969 sowie die Unidroit-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter vom 24. 6. 1995. Besonders bedeutsame unbewegliche Kulturgüter können nach dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 23. 11. 1972 besonderen Schutz durch Aufnahme in die UNESCO-Liste des Welterbes erlangen. Kulturgüter sind zu kennzeichnen (Schildsymbol in Ultramarin und Weiß).
Die Regelungen nach der HLKO wurden in Bezug auf das Wegnahmeverbot im Ersten Weltkrieg weitgehend beachtet, im Zweiten Weltkrieg massiv verletzt, einerseits durch den von Deutschland betriebenen Kunstraub, aber auch durch die Alliierten und insbesondere durch die UdSSR. Sie ließ die deutschen Kulturgüter in ihrem Machtbereich durch »Trophäenkommissionen« in großem Umfang beschlagnahmen und in die Sowjetunion abtransportieren. Auf diese Weise wurden neben Archivalien und Bibliotheken etwa 2,5 Mio. Kunstgegenstände weggeführt. Die Restitution deutscher Kulturgüter war in Art. 16 Absatz 2 des deutsch-sowjetischen Nachbarschaftsvertrages vom 9. 11. 1990 sowie in Art. 15 des deutschen-russischen Kulturabkommens vom 16. 12. 1992 vereinbart worden. Die Rückgabe wurde jedoch von Russland verweigert mit der Begründung, es handele sich nicht um unrechtmäßig verbrachte Objekte, sondern um erlaubte Wegnahmen als Ersatz für die von deutscher Seite zerstörten russischen Kulturgüter. Das russische Verfassungsgericht bestätigte im Juli 1999 ein im April 1998 in Kraft getretenes Gesetz, das die im Zweiten Weltkrieg erbeuteten Kulturgüter zum rechtmäßigen Besitz des russischen Staates erklärt. Russland gab jedoch erstmals im April 2000 etwa 100 Zeichnungen und Grafiken an die Bremer Kunsthalle zurück, gleichzeitig erhielt Russland von Deutschland ein Mosaik und eine Kommode des Bernsteinzimmers.
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Kul|tur|gut, das: etw., was als kultureller Wert Bestand hat u. bewahrt wird.
Universal-Lexikon. 2012.