Pfandrecht
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Zu|rụ̈ck|be|hal|tungs|recht, das (Rechtsspr.):
Retentionsrecht:
gesetzliche, vertragliche -e.
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Zurückbehaltungsrecht,
Retentionsrecht, das Recht des Schuldners, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm seinerseits gebührende Leistung bewirkt wird (z. B. der Verkäufer hält die Ware zurück, solange der Käufer den Kaufpreis nicht entrichtet hat). Das Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, d. h. bei innerem natürlichen wirtschaftlichen Zusammenhang (Konnexität), einen fälligen Gegenanspruch gegen den Gläubiger hat, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis etwas anderes, z. B. eine Vorleistungspflicht (§ 273 Absatz 1 BGB), ergibt. Ferner hat ein Zurückbehaltungsrecht, wer zur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist, wenn ihm ein Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch den Gegenstand verursachten Schadens zusteht (§§ 273 Absatz 2, 1 000 BGB), sofern die Sache nicht durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt wurde. Das Zurückbehaltungsrecht wird im Prozess nur berücksichtigt, wenn es der Schuldner durch Einrede geltend macht. Die Geltendmachung führt nicht zur Klageabweisung, sondern zu einer Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leistung (§ 274 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht kann durch Gesetz oder Vertrag, nicht aber durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.
Das bürgerlich-rechtliche Zurückbehaltungsrecht ist auch im Arbeitsrecht anwendbar. Steht einem Arbeitnehmer, besonders wegen ausstehender Gehaltszahlungen, ein Zurückbehaltungsrecht zu, wird er von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren.
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist das Recht eines Kaufmanns, wegen der fälligen Forderungen, die ihm gegen einen anderen Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, bewegliche Sachen und Wertpapiere des Schuldners einzubehalten (§ 369 HGB). Im Unterschied zum allgemeinen Zurückbehaltungsrecht brauchen die Forderungen nicht demselben Rechtsverhältnis zu entstammen. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen geltend gemacht werden, wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs (ab 1999 das Insolvenzverfahren) eröffnet ist oder dieser seine Zahlungen eingestellt hat; ferner, wenn eine Zwangsvollstreckung ohne Erfolg versucht worden ist (§ 370 HGB). Der Gläubiger ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstand zu befriedigen (§ 371 HGB).
Das österreichische Recht unterscheidet im weiteren Sinn ein Zurückbehaltungsrecht bei Vertragserfüllung (§§ 1052, 1062 ABGB) und im engeren Sinn ein Zurückbehaltungsrecht bei Herausgabe einer Sache (§ 471 ABGB, § 369 HGB). Inhaltlich entsprechen diese im Wesentlichen den deutschen Normen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte können bei Verbrauchergeschäften nicht vertraglich abbedungen werden. Ähnliches gilt für das schweizerische Recht (Art. 700 und 895 ff. ZGB); für einzelne Fälle besteht ein besitzloses Zurückbehaltungsrecht (z. B. zugunsten des Vermieters von Geschäftsräumen, Art. 268 ff. OR).
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Zu|rụ̈ck|be|hal|tungs|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): Retentionsrecht.
Universal-Lexikon. 2012.