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Einrede
Ein|re|de 〈f. 19
1. (mündl.) Einwand, Widerspruch, Verteidigung gegen einen Angriff
2. 〈Rechtsw.〉 Bestreiten der in der Klage vorgebrachten Behauptung durch Anführen gegenteiliger beweiskräftiger Tatsachen
● dilatorische od. verzögernde \Einrede Einrede, die den Zuspruch des Klägers nicht beseitigen, sondern nur aufschieben od. teilweise aufheben soll; perem(p)torische od. zerstörende \Einrede Einrede, die den Anspruch des Klägers zu zerstören sucht

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Ein|re|de, die; -, -n (Rechtsspr.):
Einwand, Einspruch; Vorbringen eines Rechts, das dem Recht einer anderen Person entgegensteht.

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Einrede,
 
Recht: im Zivilrecht das Geltendmachen von Umständen (Gegennormen), die ein Recht zur Verweigerung einer geschuldeten Leistung geben. Die Einrede ist rechtshemmend (dilatorisch), wenn sie dem Anspruch nur zeitweilig entgegensteht, z. B. die Einrede der Stundung (prozessuale Folge: Klageabweisung als zur Zeit nicht begründet) oder das Zurückbehaltungsrecht (führt im Prozess zur Verurteilung Zug um Zug); sie ist rechtsausschließend (peremptorisch), wenn sie die Ausübung des Anspruchs dauernd verhindert, z. B. die Einrede der Verjährung. Im Unterschied zu einer Einwendung, die im Prozess von Amts wegen beachtet wird, muss sich der Berechtigte auf eine Einrede berufen.
 
Die erhobene Einrede kann durch eine Gegeneinrede (Replik), diese wiederum durch eine weitere Gegeneinrede (Duplik) entkräftet werden, z. B. wenn die Einrede und ihre Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Im Zivilprozessrecht werden Einrede und Einwendung des Zivilrechts generell als Einrede bezeichnet, also jedes Geltendmachen von Gegennormen aller Art. Als Einwendung bezeichnet man dort weiter gehend das gesamte Verteidigungsvorbringen einer Partei, also auch das Bestreiten der Klagtatsachen. Die Partei trägt die Beweislast für alle Tatsachen, auf die sie eine Einrede stützt. Von solchen Einreden streng zu unterscheiden sind die prozesshindernden Einreden, die zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage (Prozessvoraussetzung) zählen. Sie sind als Prozesshindernisse zu beachten, wenn der Beklagte sich auf sie beruft.
 
Auch nach österreichischem Recht folgt aus der Einrede, dass der erhobene Anspruch im Einzelfall als unbegründet erscheint. Man unterscheidet zwischen zivilrechtlichen Einreden (z. B. des Irrtums) und zivilprozessualen Einwendungen (z. B. der Unzuständigkeit des Gerichts). - Die schweizerische Zivilrechtslehre verwendet den Begriff der Einrede in entsprechendem Sinn wie das deutsche Recht.
 

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Ein|re|de, die; -, -n (Rechtsspr.): Einwand, Einspruch; Vorbringen eines Rechts, das dem Recht einer anderen Person entgegensteht: Der Ankläger ... behauptete, meine Einrede, es handle sich um ein beiseite gelegtes Manuskript, sei nichtig (Niekisch, Leben 320).

Universal-Lexikon. 2012.