Ạr|men|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht einer streitenden Partei, die die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, von diesen Kosten befreit zu werden ● das \Armenrecht in Anspruch nehmen
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Ạr|men|recht, das <Pl. selten> (Rechtsspr. früher):
Recht auf Prozesskostenhilfe.
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Armenrecht,
Prozesskostenhilfe.
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Ạr|men|recht, das <o. Pl.> (Rechtsspr. früher): Prozesskostenhilfe.
Universal-Lexikon. 2012.