verdeckter Ermittler,
Beamter des Polizeidienstes, der nach dem Vorbild des amerikanischen Undercoveragenten unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (»Legende«) ermittelt. Verdeckte Ermittler dürfen nach § 110 a StPO zur Aufklärung von erheblichen Straftaten auf dem Gebiet des Drogen- und Waffenhandels, des Staatsschutzes, der gewerbs- und gewohnheitsmäßigen oder sonst organisierten Kriminalität sowie bei Verbrechen mit Wiederholungsgefahr eingesetzt werden. Der Einsatz ist nur zulässig, wenn die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, bei Einsätzen gegen einen bestimmten Beschuldigten und beim Betreten nicht allgemein zugänglichen Wohnungen der des Richters (§ 110 b StPO). Die Identität des verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes sowie im Strafprozess, in dem seine Erkenntnisse als Beweis dienen können, geheim gehalten werden, allerdings nicht gegenüber den zur Entscheidung über seinen Einsatz berufenen Staatsanwälten beziehungsweise Richtern. Während ihres Einsatzes als verdeckte Ermittler sind die Beamten an das Legalitätsprinzip gebunden, d. h. v. a., dass sie selbst keine Straftaten begehen dürfen. Da hierdurch die Gefahr vorzeitiger Enttarnung im »Milieu« entsteht, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Effizienz der verdeckten Ermittler rechtspolitisch umstritten.
Universal-Lexikon. 2012.