Ạn|knüp|fung, die; -, -en:
das Anknüpfen.
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Anknüpfung,
im internationalen Privatrecht die Verknüpfung eines internationalen Sachverhalts mit der Bestimmung, welcher Rechtsordnung (Statut) die maßgeblichen Regeln entnommen werden, z. B. der mit einem Ausländer geschlossenen Ehe mit dessen Heimatrecht. Sie geschieht durch die Kollisionsnormen (internationales Privatrecht). Anknüpfungmomente nennt man die Gesichtspunkte, die einer Anknüpfung zugrunde liegen, z. B. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz einer Person, Belegenheit (tatsächliche Lage) eines Grundstücks, Streit entscheidendes Gericht.
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Ạn|knüp|fung, die; -, -en: das Anknüpfen.
Universal-Lexikon. 2012.