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Friedensvertrag
Frie|dens|ver|trag 〈m. 1uVertrag, in dem die kriegführenden Staaten den Krieg für beendet erklären u. unter bestimmten Bedingungen den künftigen Frieden sichern

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Frie|dens|ver|trag, der:
Vertrag, der den Kriegszustand zwischen Staaten beendet:
einen F. schließen, unterzeichnen.

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Friedensvertrag,
 
völkerrechtliche Vereinbarung, die den Kriegszustand zwischen Staaten beendet. Die Befugnis zum Abschluss von Friedensverträgen steht den anerkannten Regierung zu; Militärbefehlshaber sind nur zum Abschluss von Vereinbarungen über Kapitulation und Waffenstillstand berechtigt. Die Hauptregelung eines Friedensvertrags ist die rechtliche Wiederherstellung des Friedens, die in der Regel in einer Präambel mit feierlichen Erklärungen bekräftigt wird. Außerdem pflegt die Friedensregelung Vereinbarungen über politische, wirtschaftliche und territoriale Verhältnisse, die Fortgeltung vor dem Krieg eingegangener Verträge, Entschädigungen, Abrüstung, Demilitarisierung und Garantien für die Erfüllung der Abreden zu umfassen. Wegen des im Völkerrecht herrschenden Grundsatzes der Formfreiheit können neben schriftlichen auch mündliche oder durch schlüssiges Verhalten erzeugte Vereinbarungen Gültigkeit erlangen.
 
Die Überlegenheit des Siegers kommt in jedem Friedensvertrag zur Geltung, doch entbindet der Kriegserfolg nicht von der Einhaltung des Völkerrechts; ein Friedensvertrag, dessen Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der »Charta der Vereinten Nationen« niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts zustande kommen würde, wäre nichtig.
 
Die grundsätzlichen Forderungen und Zugeständnisse, die zum Inhalt des Friedensvertrags gemacht werden sollen, können in einem Vorfrieden (Präliminarfrieden) festgelegt werden (z. B. Nikolsburg 1866). Von einem Sonderfrieden spricht man, wenn einer der gemeinsam Krieg führenden Staaten, gegebenenfalls unter Verletzung der Bündnispflicht, den Kriegszustand mit dem Gegner beendet. Ein Friedensvertrag kann nur zwischen Staaten geschlossen werden; er entfällt, wenn der eine Gegner vollständig niedergeworfen wird und aufhört, als Staat fortzubestehen. Auch ein Bürgerkrieg kann zu einem Friedensvertrag führen, wenn er die Loslösung eines Gebietsteils und die Neubildung eines Staates zur Folge hat (Frieden von Paris 1783 nach dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg).
 
Nach dem Zweiten Weltkrieg kamen Friedensverträge zustande zwischen den Alliierten und Italien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Finnland in Paris am 10. 2. 1947, zwischen 48 Alliierten (ohne UdSSR) und Japan in San Francisco (Calif.) am 8. 9. 1951 und zwischen den Alliierten und Österreich durch den Staatsvertrag vom 15. 5. 1955 in Wien. Der Kriegszustand mit Deutschland ist durch gegenseitige Erklärungen beendet worden. Ein Friedensvertrag mit Deutschland konnte nicht abgeschlossen werden, da Deutschland im völkerrechtlichen Sinne als Rechtssubjekt handlungsunfähig war (Zwei-plus-Vier-Vertrag).
 
Literatur:
 
H. Mosler: Kriegsende, in: Wb. des Völkerrechts, begr. v. K. Strupp, Bd. 2 (21961);
 D. Blumenwitz: Die Grundl. eines F. mit Dtl. (1966);
 A. Zimmer: Friedensverträge im Völkerrecht (1989).

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Frie|dens|ver|trag, der: Vertrag, der den Kriegszustand zwischen Staaten beendet: einen F. schließen.

Universal-Lexikon. 2012.