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Rechtsverordnung
Rẹchts|ver|ord|nung, die (Rechtsspr.):
aufgrund gesetzlicher Ermächtigung von der Regierung od. einer Verwaltungsbehörde erlassene Verordnung.

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Rechtsverordnung,
 
von einem Exekutivorgan (Regierung, Minister, nachgeordnete Verwaltungsbehörde) erlassene, regelmäßig abstrakt-generelle (für unbestimmt viele Fälle und Personen geltende) Rechtsnorm. Nach Art. 80 Absatz 1 GG und entsprechenden Vorschriften der Landes-Verfassung darf die Exekutive Rechtsverordnungen nur auf der Grundlage einer im Gesetz ausgesprochenen Ermächtigung erlassen, die zudem nicht blankettartig (Blankett) gefasst sein darf, sondern nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend begrenzt sein muss. Die gesetzliche Grundlage ist in der Verordnung anzugeben. Die Rechtsverordnung dient zur Ausführung der allgemeineren Regelung des Gesetzes (Durchführungs-, Ausführungsverordnung). Sie steht im Rang unterhalb des (förmlichen) Gesetzes; »gesetzesvertretende Rechtsverordnung« mit Gesetzesrang sind mit dem GG nicht vereinbar. Von der Rechtsverordnung ist die Verwaltungsvorschrift (zum Teil missverständlich auch Verwaltungsverordnung genannt) zu unterscheiden, die nur verwaltungsinterne Bedeutung hat.
 
In Österreich enthält Art. 18 Absatz 2 B-VG eine allgemeine Ermächtigung, wonach »jede Verwaltungsbehörde. .. aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen« darf. Ähnlich wie in Deutschland muss das betreffende Gesetz allerdings den wesentlichen Inhalt von Durchführungsverordnungen vorherbestimmen. In der Schweiz werden zusätzlich unterschieden die unselbstständige Rechtsverordnung, die sich auf ein Gesetz stützt, und die selbstständige Rechtsverordnung, die von der Regierung unmittelbar gestützt auf die Verfassung erlassen werden kann, wie v. a. die Notverordnung, die gestützt auf die allgemeine Polizeiklausel ergehen kann.

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Rẹchts|ver|ord|nung, die (Rechtsspr.): aufgrund gesetzlicher Ermächtigung von der Regierung oder einer Verwaltungsbehörde erlassene Verordnung.

Universal-Lexikon. 2012.