Akademik

Schulpflicht
allgemeine Schulpflicht; Schulzwang; Unterrichtspflicht

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Schul|pflicht 〈f. 20; unz.〉 Verpflichtung zum Besuch allgemeinbildender Schulen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

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Schul|pflicht, die:
1. gesetzliche Vorschrift für Kinder eines bestimmten Alters zum regelmäßigen Besuch einer allgemeinbildenden Schule (1).
2. bestimmte Pflicht, Verpflichtung, die von der Schule den Schülern auferlegt wird.

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Schul|pflicht,
 
in einigen Landesverfassungen und der Schulgesetzgebung der Länder (Schulgesetz oder Schulpflichtgesetz) geregelte Pflicht für alle in dem jeweiligen Bundesland wohnenden Kinder und Jugendlichen zu einem Mindestschulbesuch. Die Schulpflicht ist an einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Privatschule zu erfüllen. Die Schulpflicht beginnt nach Vollendung des 6. Lebensjahres zum 1. August (Schuljahr); die Einschulung in die Grundschule kann durch den Besuch eines Schulkindergartens verschoben oder durch die Einschulung in die Sonderschule ersetzt werden. Die Dauer der Schulpflicht beträgt zwölf Jahre, davon neun Jahre Vollzeitschulpflicht (allgemeine Schulpflicht) und drei Jahre Teilzeitschulpflicht (Berufsschulpflicht); die Teilzeitschulpflicht ruht, wenn eine Vollzeitschule besucht wird. Falls sich keine Berufsausbildung anschließt oder eine andere Schule besucht wird, beträgt die Vollzeitschulpflicht zehn Jahre (Berufsgrundbildungsjahr); die Schulpflicht endet mit Vollendung des 18. (je nach Land auch 21.) Lebensjahres, falls kein Ausbildungsverhältnis besteht. Einige Länder kennen nur die Bezeichnung Schulpflicht, von der die letzten drei Jahre auch an Teilzeitschulen (Berufsschulen) absolviert werden können, andere Länder wiederum unterscheiden die Grundschulpflicht von der Schulpflicht an anderen Schularten.
 
Zur Schulpflicht gehören nicht nur der regelmäßige und pünktliche Schulbesuch, sondern auch die Mitarbeit im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie die Erledigung der Hausaufgaben.
 
Schulpflicht im Sinn von Unterrichtspflicht wurde 1717 in Preußen eingeführt, d. h., Kinder, die nicht anderweitig Unterricht erhielten (durch Hauslehrer, in Internaten), mussten die Volksschule besuchen. Die Schulpflicht musste damals gegen die weit verbreitete Kinderarbeit durchgesetzt werden. Allgemeine Schulpflicht im eigentlichen Sinn wurde in der Weimarer Verfassung (Art. 145) 1919 eingeführt, d. h., alle Kinder wurden in eine bestimmte Schulart (die Grundschule) eingeschult.
 
In Österreich beginnt die Schulpflicht nach Vollendung des 6. Lebensjahrs und dauert neun Schuljahre. In der Schweiz sind Schulwesen, Einschulung und Schulpflicht kantonal geregelt, sie beträgt einheitlich neun Jahre, das Einschulungsalter ist das 6. oder 7. Lebensjahr.

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Schul|pflicht, die <o. Pl.>: gesetzliche Vorschrift für schulpflichtige Kinder zum regelmäßigen Besuch einer allgemein bildenden ↑Schule (1): die Einführung der allgemeinen S.

Universal-Lexikon. 2012.