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Abschreibung
Wertverminderung; Steuerabschreibung

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Ạb|schrei|bung 〈f. 20
1. etwas, das abgeschrieben wird
2. 〈bes. Wirtsch.〉 Ausbuchung von Beträgen aus der (steuerlichen) Bilanz infolge von Abnutzung, Verlust, Wertminderung usw.

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Ạb|schrei|bung, die; -, -en (Wirtsch.):
1. das Abschreiben (2 a).
2. abzuschreibender Betrag.

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Abschreibung,
 
1) Betriebswirtschaftslehre: die Herabsetzung des Wertes eines Vermögensgegenstandes (z. B. Gebäude, Maschinen) in der Vermögensrechnung (Bilanz), wobei der Herabsetzungsbetrag in der Erfolgsrechnung als Aufwand und in der Kostenrechnung als Kosten Gewinn mindernd verrechnet wird.
 
Aufgaben:
 
Zur Ermittlung des Periodengewinns muss für alle Güter, die nicht in einer Periode im Produktionsprozess verbraucht, sondern über mehrere hinweg genutzt werden, die technische und wirtschaftliche Wertminderung in jeder Periode erfasst und als Aufwand oder Kosten verrechnet werden. Gleichzeitig verfolgt die Abschreibung das Ziel einer richtigen Vermögensdarstellung bei den abzuschreibenden Vermögensgegenständen. Weiterhin haben Abschreibungen Liquiditätswirkungen im Rahmen der Finanzierung: Bei einem mindestens (selbst)kostendeckenden Verkauf seiner Leistungen fließen dem Unternehmen liquide Mittel zu, die auch die Wertminderungen an den Anlagegütern ausgleichen. Diese verdienten Abschreibungen sammeln sich bis zur Wiederbeschaffung des abgeschriebenen Anlagegutes im Unternehmen und führen zu einer Kapitalfreisetzung.
 
Nach den Ursachen der Wertminderung von Anlagegütern werden unterschieden: verbrauchsbedingte (technische) Abschreibung durch technischen oder natürlichen Verschleiß beim Gebrauch der Anlagegüter, durch Substanzverringerungen bei Gewinnungsbetrieben (z. B. Bergbau) oder durch Katastrophen (z. B. Feuerschäden); wirtschaftlich bedingte Abschreibung durch technischer Fortschritt, Nachfrageverschiebungen, Fehlinvestitionen, Sinken der Wiederbeschaffungskosten, Sinken der Absatzpreise; zeitlich bedingte Abschreibung durch Ablauf von Schutzrechten (z. B. Patente) und Konzessionen sowie durch Beendigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses. Während die verbrauchsbedingte Abschreibung den Wert des Leistungsvorrats über die technische Nutzungsfähigkeit des Anlageguts vermindert, verringern die wirtschaftlich und zeitlich bedingte Abschreibung unmittelbar den Wert eines Anlageguts.
 
Arten:
 
Die planmäßige Abschreibung hat die Aufgabe, den Wertverzehr an einem abnutzbaren Anlagegut auf die Nutzungsjahre zu verteilen. Planmäßige Abschreibung bedeutet, dass ein Abschreibungsplan aufzustellen ist, der die zu verteilende Abschreibungssumme (Wert des gesamten Nutzungsvorrats), die voraussichtliche Nutzungsdauer und die gewählte Abschreibungsmethode enthält. Die außerplanmäßige Abschreibung wird vorgenommen bei abnutzbaren und nichtabnutzbaren Vermögensgegenständen im Fall einer nicht nutzungsbedingten wirtschaftlichen Entwertung oder aus wirtschaftspolitischen Gründen (steuerliche Sonderabschreibung). Bezüglich der Kapitalerhaltung wird unterschieden zwischen bilanzmäßiger Abschreibung, bei der die Summe der Abschreibung während der Nutzungsdauer den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht (nominelle Kapitalerhaltung), und kalkulatorischer Abschreibung, bei der die Abschreibungsbeträge den Wiederbeschaffungskosten entsprechen (substanzielle Kapitalerhaltung).
 
Methoden
 
der planmäßigen Abschreibung sind: lineare Abschreibung: gleichmäßige Verteilung der abzuschreibenden Summe auf die Nutzungsjahre; degressive Abschreibung: die abzuschreibende Summe wird derart auf die Nutzungsjahre verteilt, dass mit zunehmender Abschreibungsdauer die Abschreibungsbeträge kleiner werden; bei der geometrisch-degressiven Abschreibung (Buchwertabschreibung) wird ein jährlich konstanter Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) als Abschreibung verrechnet, bei der arithmetisch-degressiven Abschreibung (digitale Abschreibung) verringern sich die Abschreibungsbeträge jährlich um einen konstanten Betrag (Degressionsbetrag); progressive Abschreibung: der abzuschreibende Betrag wird so verteilt, dass mit zunehmender Abschreibungsdauer die Abschreibungsquoten wachsen; Abschreibung nach der Leistung: der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich als Produkt des Abschreibungssatzes je Leistungseinheit und der Jahresleistung, der Abschreibungssatz aus der Division von abzuschreibender Summe durch die geschätzte Gesamtleistung.
 
Im betrieblichen Rechnungswesen werden Abschreibungen unterschiedlich erfasst. Der handelsrechtliche Jahresabschluss fordert eine planmäßige Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Alle genannten Abschreibungsmethoden sind zulässig, sofern sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Ein Methodenwechsel ist nur in sachlich begründeten Fällen erlaubt. Für die Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen sind besonders im Aktiengesetz Regelungen enthalten. Da die handelsrechtlichen Vorschriften sehr allgemein sind und einen Ermessensspielraum lassen, zählt die Abschreibungspolitik zu den wichtigsten bilanzpolitischen Instrumenten. Die Abschreibung kann entweder durch Herabsetzung auf der Aktivseite (direkte Abschreibung) oder in Form von Wertberichtigungen auf der Passivseite der Bilanz (indirekte Abschreibung) ausgewiesen werden.
 
Bei der steuerlichen Gewinnermittlung heißt die planmäßige Abschreibung Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Absetzung für Substanzverringerung (AfS). Der außerplanmäßigen Abschreibung entspricht die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) oder Teilwertabschreibung infolge Wertminderung unter den letzten Buchwert (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 EStG). § 7 EStG sieht die lineare, die degressive und die AfA nach Maßgabe der Leistung vor. Daneben gewährt das Steuerrecht Sonderabschreibungen und Bewertungsabschläge.
 
Im Gegensatz zur pagatorischen Abschreibung (Jahresabschluss) ist die kalkulatorische Abschreibung die für die Kostenrechnung maßgebliche Abschreibung. Sie soll die durch die Bereitstellung und den Einsatz der Anlagen (z. B. Maschinen, Fuhrpark) entstehenden Kosten der Periode als Folge von Verschleiß, Substanzverringerung u. a. Wertminderungen berücksichtigen. Grundlage sind nicht die für die eingesetzten Wirtschaftsgüter geleisteten (historischen) Ausgaben, sondern ihr effektiver (kalkulatorischer) Wert in der Betrachtungsperiode (Tageswert).
 
In der Wirtschaftsstatistik messen Abschreibungen die Wertminderung des reproduzierbaren Anlagevermögens (Anlagen). Zur Beeinflussung unternehmerischen Investitionsentscheidungen werden gesetzliche Abschreibungsregelungen als Instrument der Wirtschaftspolitik, besonders der Konjunkturpolitik eingesetzt. Der Staat kann durch die Gewährung von Sonderabschreibungen und durch Anhebung der Höchstsätze zur degressiven Abschreibung die Investitionstätigkeit beleben, da sich durch die Verrechnung höherer Abschreibungsbeträge der ausgewiesene Gewinn verringert; die Gewinnsteuerbelastung wird dadurch auf spätere Perioden verschoben (zinsloser »Steuerkredit«) und damit bei konstantem Steuersatz die Rentabilität von Investitionen erhöht. Besondere wirtschaftspolitische Bedeutung haben Gebäudeabschreibungen im Rahmen der Wohnungsbauförderung.
 
Literatur:
 
R. Spulak: Neuere A.-Verfahren in Handels- u. Steuerbilanz (1979);
 M. Hüchtebrock: Begründungen von A.-Verfahren u. ihre kapitaltheoret. Unterstellungen (1983);
 U. Breidert: Grundsätze ordnungsmäßiger A. auf abnutzbare Anlagegegenstände (1994);
 M. Frank: Bewertung u. A. (51994).
 
 2) Grundbuchrecht: die Übertragung eines Grundstückteils als selbstständiges Grundstück auf ein neues Grundbuchblatt (§ 7 Grundbuchordnung). Nötig ist die Abschreibung, wenn ein Grundstückteil mit einem Recht, z. B. einer Hypothek, belastet werden soll. Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, so kann die Abschreibung unterbleiben.
 

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Ạb|schrei|bung, die; -, -en: 1. das Abschreiben (2 a). 2. der abzuschreibende Betrag.

Universal-Lexikon. 2012.