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Lea|sing ['li:zɪŋ], das; -s, -s:besondere Form des Mietens bzw. Vermietens von Gütern, bei der deren Produzenten selbst oder eine spezielle Firma als Vermieter fungieren:
der Anteil des Leasings wächst.
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Lea|sing 〈[ li:-] n. 15〉 Mieten od. Vermieten von Investitions- u. langlebigen Gebrauchsgütern ● \Leasing von Industrieanlagen [→ leasen]
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Lea|sing ['li:zɪŋ ], das; -s, -s [engl. leasing] (Wirtsch.):
Vermietung von [Investitions]gütern u. Industrieanlagen (wobei die Mietzahlungen bei späterem Kauf angerechnet werden können).
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Leasing
['liːsɪȖ; englisch, zu to lease, »vermieten«] das, -s/-s, die mittel- bis langfristige, mietweise Nutzungsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern durch gewerbsmäßige Leasingunternehmen, die in der Regel Tochtergesellschaften von Kreditinstituten beziehungsweise Herstellern sind (indirektes Leasing), oder durch den Hersteller selbst (direktes Leasing). Das Wirtschaftsgut (Leasingobjekt) bleibt juristisch Eigentum des Leasinggebers und wird dem Leasingnehmer gegen ein fest vereinbartes Entgelt (Leasingrate) zur Nutzung überlassen.
Beim Finanzierungsleasing sucht der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut nach seinen Wünschen beim Lieferanten aus, und der Leasinggeber wird als Besteller rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts. Der Leasingvertrag ist während der Laufzeit (meist mehrjährige, feste Grundmietzeit) für beide Seiten unkündbar (Ausnahmen: Der Leasingnehmer kommt seinen Zahlungsverpflichtungen oder der Leasinggeber seiner Nutzungsüberlassungsverpflichtung nicht mehr nach). Spezielle gesetzliche Regelungen zum Leasing existieren nicht, die Rechtsprechung erkennt den Vertrag über das Finanzierungsleasing als besondere Form der Miete (atypischer Mietvertrag) an. Abhängig davon, ob die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Leasinggebers sowie alle seine Nebenkosten in der Grundmietzeit voll oder nur zum Teil gedeckt werden, unterscheidet man Voll- und Teilamortisationsverträge. Nach Ablauf der Leasingvertragsdauer kommen folgende Verwertungsalternativen in Betracht: Mietverlängerung, Andienung oder Kaufrecht des Leasingnehmers zu einem bereits bei Vertragsabschluss festgelegten Preis oder eine Drittverwertung am Markt durch den Leasinggeber. Charakteristisch für das Finanzierungsleasing ist, dass dem Leasinggeber als juristischer Eigentümer entweder die wirtschaftlichen Risiken oder die Chancen aus dem Leasingvertrag zustehen. Hiervon zu unterscheiden ist das angloamerikanische Finance-Lease, das den Übergang aller wesentlicher Risiken und Chancen auf den Leasingnehmer voraussetzt und diesen deshalb als wirtschaftlichen Eigentümer betrachtet. Das hat zur Folge, dass das Leasingobjekt dem Leasingnehmer und nicht dem Leasinggeber in der Bilanz mit der Möglichkeit der Abschreibung zugerechnet wird. Beim Operatingleasing, bei dem der Leasinggeber sowohl das Risiko als auch die Chance aus dem Leasingvertrag übernimmt, wird ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB mit relativ kurzer Laufzeit (1-12 Monate) und jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten geschlossen. Unter Berücksichtigung seines Verwertungsrisikos kann der Leasinggeber allerdings nur in beschränktem Umfang auf besondere Wünsche des Leasingnehmers hinsichtlich der Eigenschaften des Leasingobjekts eingehen. Eine Sonderform des Leasings ist das Sale-and-Lease-back-Verfahren, das der Liquiditätsschöpfung und/oder der Bilanzverbesserung des Leasingnehmers durch Realisierung von stillen Reserven dient. Hierbei verkauft der künftige Leasingnehmer ein ihm gehörendes Objekt an den Leasinggeber und mietet es anschließend zurück.
Nach Art der Wirtschaftsgüter unterscheidet man Mobilienleasing und Immobilienleasing, nach dem Verwendungszweck Investitionsgüterleasing mit Unternehmen als Leasingnehmern und Konsumgüterleasing mit privaten Haushalten als Leasingnehmern. Als schwierig hat sich in der Praxis das »Software-L.« erwiesen, da der Leasinggeber in der Regel nicht Eigentümer der Software wird, sondern nur eine Lizenz erwirbt, die es ihm gestattet, Dritten eine zeitlich befristete Nutzung ohne die Möglichkeit des Vollerwerbs einzuräumen.
Je nach Zuweisung der Risiken und Chancen im Leasingvertrag ergeben sich für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasingobjekt beim Finanzierungsleasing nach Ablauf der Grundmietzeit folgende Gestaltungsalternativen: Trägt der Leasinggeber wesentliche Risiken, kann dem Leasingnehmer die Chance der Wertsteigerung durch Einräumung einer Kaufoption zum Restbuchwert des Leasingobjekts überlassen werden. Der Leasinggeber trägt hier auch das Risiko der Nichtausübung des Optionsrechts. Werden dem Leasingnehmer die wesentlichen Risiken (Übernahme der Sach- und Preisgefahr) zugewiesen, dann hat der Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit die Chance der Wertsteigerung, wenn ihm die Mehrerlöschance durch eine Verwertung des Leasingobjekts am Markt verbleibt. In jedem Fall schuldet hier der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ersatz seiner gesamten Investitionskosten einschließlich aller Finanzierungs- und Nebenkosten (Vollamortisationsgarantie), insbesondere dann, wenn eine Drittverwertung den am Ende der Grundmietzeit noch offenen kalkulierten Restwert des Wirtschaftsguts nicht erreicht.
Ob das Finanzierungsleasing steuerrechtlich als Mietvertrag anerkannt wird, hängt von dem Verhältnis von unkündbarer Grundmietzeit und betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sowie von den Vereinbarungen für den Zeitraum nach Ablauf der Grundmietzeit ab; das Leasingobjekt kann zurückgegeben, weitergenutzt oder erworben werden (Mietkauf). Das Leasingobjekt wird regelmäßig dem Leasinggeber als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Dies gilt für alle Leasingverträge ohne Optionsrecht des Leasingnehmers auf weitere Nutzung sowie, wenn der Ausübungspreis der Kaufoption nicht unter dem Buchwert liegt oder bei Mietverlängerungsoptionen die Folgemieten mindestens die buchmäßigen Abschreibungen decken. Die steuerrechtliche Bilanzierung beim Leasinggeber ist für den Leasingnehmer insgesamt gesehen steuerlich vorteilhafter, weil er bei kurzer Grundmietzeit die gesamten Anschaffungskosten in Form der Leasingraten als Betriebsausgaben ansetzen kann. In der Handelsbilanz müssen lediglich Kapitalgesellschaften als Leasingnehmer ihre Leasingverpflichtungen gemäß § 285 Absatz 2 HGB im Anhang des Jahresabschlusses veröffentlichen.
1995 existierten in Deutschland rd. 1 750 Leasinggesellschaften, von denen 281 über ein Eigenkapital von mindestens 1 Mio. DM verfügten. 1995 wurden 12,4 % des gesamten Investitionsvolumens durch Leasing finanziert. Bei den Ausrüstungsinvestitionen lag der Anteil des Leasings bei 18,2 %. Davon entfielen 52,8 % auf Straßenfahrzeuge, 12,4 % auf Büromaschinen und EDV-Ausrüstungen, 7 % auf Produktionsmaschinen und 6,1 % auf Nachrichten- und Signaltechnik. Leasingnehmer kamen u. a. mit 25,2 % aus dem verarbeitenden Gewerbe, der Sektor sonstige Dienstleistungen war mit 21,4 %, der Handel mit 18,0 % beteiligt, Privatpersonen mit 12,2 %, der Sektor Verkehr und Nachrichtenübermittlung mit 10,3 %. Der Anteil des Immobilienleasings an den Bauinvestitionen (ohne Wohnungsbau) betrug 4,9 %.
Vergleicht man Leasing mit dem Kauf eines Gutes auf Kredit, so weist Leasing bestimmte Vorteile auf: Der Leasinggeber kann das Leasinggut in der Regel günstiger anschaffen, warten und/oder verwerten als der Leasingnehmer und bietet zumeist über die reine Finanzierung des Objekts hinaus ergänzende Dienstleistung an (z. B. Planung und komplette Baubetreuung beim Immobilienleasing). Außerdem können sich Leasinggesellschaften oft günstiger refinanzieren. Durch eine an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des geleasten Wirtschaftsguts orientierte Leasingvertragsdauer wird sichergestellt, dass der Zeitpunkt für die Erneuerung der Anlagen nicht verpasst wird, während eine Kreditfinanzierung unter Umständen noch für ein längst veraltetes Wirtschaftsgut aufrechterhalten wird. Der Vorteil einer geringeren Liquiditätsanspannung durch Leasing zum Zeitpunkt der Anschaffung muss allerdings vielfach über erhöhte Leasingraten bezahlt werden. Die Erzielung von Steuerersparnissen durch den Leasingnehmer ist von dessen individueller Steuersituation abhängig und kann daher nicht als allgemeiner Vorteil des Leasings gegenüber Kauf auf Kredit gelten. Ein Steuervorteil entsteht nur dann, wenn der Leasingnehmer beim Leasing eine geringere Steuerlast aufweist als bei einem kreditfinanzierten Kauf, d. h., der Steuervorteil muss die zusätzlichen Transaktionskosten des Leasings übersteigen. Zudem sind Leasinggeber als rechtliche Eigentümer im Konkursfall des Leasingnehmers besser gestellt als Kreditgeber, da Leasinggeber bei einer Insolvenz aussonderungs- und nicht nur absonderungsberechtigt sind.
K. Feinen: Das L.-Geschäft (31990);
K. Feinen: Kommunales L. (1995);
H.-J. Spittler: L. für die Praxis (41992);
J. Engel: Miete, Kauf, L. (1993);
H. R. Tacke: L. (21993).
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Lea|sing ['li:zɪŋ], das; -s, -s [engl. leasing] (Wirtsch.): Vermietung von [Investitions]gütern u. Industrieanlagen (wobei die Mietzahlungen bei späterem Kauf angerechnet werden können).
Universal-Lexikon. 2012.