Gesamthandsgemeinschaft,
Gemeinschaft zur gesamten Hand, Form der gemeinschaftlichen Berechtigung an einem Vermögen neben der Gemeinschaft nach Bruchteilen (Gemeinschaft, Zivilrecht). Eine Gesamthandsgemeinschaft besteht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen: bei einer Personengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG), einem nichtrechtsfähigen Verein, einer ehelichen Gütergemeinschaft, einer Erbengemeinschaft.
Die Gesamthandsgemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit (hierin unterscheidet sie sich von der juristischen Person). Das im Gesamthandseigentum stehende Gesamthandsvermögen steht den einzelnen Gesamthändern nur gemeinschaftlich in ihrer gesamthänderischen Bindung zu. Für Verbindlichkeiten der Gesamthand haften die Gesamthänder mit dem Gesamthandsvermögen (daneben ist bei den einzelnen Arten der Gesamthandsgemeinschaften, v. a. bei der Gesellschaft, auch eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen denkbar). Über Forderungen der Gesamthand kann der einzelne Gesamthänder grundsätzlich weder ganz noch teilweise verfügen. Obwohl es wegen des Wesens der gesamthänderischen Bindung keinen Anteil an den einzelnen Gesamthandsgegenständen gibt, kann jeder Gesamthänder bei der Erbengemeinschaft und, vorausgesetzt der Gesellschaftsvertrag erlaubt dies, bei der Gesellschaft über seinen ideellen Anteil am Gesamthandsvermögen insgesamt verfügen.
Universal-Lexikon. 2012.