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Ruhegehalt
Altersversorgung; Pension; Altersrente; Alterssicherung; Rente; Altersgeld

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Ru|he|ge|halt 〈n. 12uGehalt (von Beamten) im Ruhestand; Sy Pension (1) ● ein \Ruhegehalt beziehen

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Ru|he|ge|halt, das:
Pension (1 b).

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Ruhegehalt,
 
Beamtenrecht: lebenslanger Versorgungsbezug, der dem Beamten, Richter, Berufssoldaten und gleichgestellten Personen bei Dienstunfähigkeit oder Altersversorgung gegen den Dienstherrn zusteht. Das Ruhegehalt der im Ruhestand befindlichen Beamten richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz vom 24. 8. 1976 in der Fassung vom 16. 12. 1994 (§§ 4-15a), das die einschlägigen Vorschriften der Beamtengesetze abgelöst hat. Danach wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte mindestens 5 Jahre im Dienst war (bei Dienstzeiten unter 5 Jahren kann ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden) oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist, oder wenn er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, sonstige Dienstbezüge) und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Angerechnet wird in der Regel diejenige Dienstzeit, die der Beamte nach Vollendung des 17. Lebensjahrs in dem Beamtenverhältnis verbracht hat. Als ruhegehaltsfähig gelten auch Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten. In bestimmten Fällen können überdies Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und bis zur Hälfte Tätigkeiten als Rechtsanwalt u. a. angerechnet werden. Die Höhe des Ruhegehalts beträgt nach der zum 1. 1. 1992 in Kraft getretenen Neuregelung für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,875 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 75 %. Für bestimmte Fälle gelten Übergangsregelungen. - Für ehemalige Bundeswehrsoldaten sind entsprechende Bestimmungen im Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung vom 19. 1. 1995 enthalten.
 
In Österreich bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, ist die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,1667 % zu kürzen, es gibt aber Sonderbestimmungen. Beamte haben einen Pensionsbeitrag in Höhe von 11,75 % der Bemessungsgrundlage zu leisten. Frühpensionsbeziehern, die daneben Erwerbseinkünfte über eine bestimmte Höhe hinaus erzielen, soll die Pensionsleistung angemessen gekürzt werden. Für Landesbeamte gilt Ähnliches.
 
In der Schweiz bestehen für die Beamten des Bundes und der Kantone Versicherungseinrichtungen (Eidgenössische Versicherungskasse, kantonale Beamtenpensionskassen), an die periodischen Beiträge bezahlt werden. Nach Erreichen der Altersgrenze hat der Beamte Anspruch auf eine Rente, die von Dauer und Höhe der Beitragsleistung abhängig ist. Seit 1985 ist aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge die Pensionsversicherung auch für Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft obligatorisch. (Versorgung)

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Ru|he|ge|halt, das: Pension (1 b).

Universal-Lexikon. 2012.