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Wiederaufnahme des Verfahrens
Wieder|aufnahme des Verfahrens,
 
außerordentlicher Rechtsbehelf gegen rechtskräftige, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Urteile.
 
Im Zivilprozess kann die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Nichtigkeitsklage oder die Restitutionsklage erreicht werden. Beide sind auf die in den §§ 579, 580 ZPO aufgezählten Anfechtungsgründe beschränkt. Mit der Nichtigkeitsklage können bestimmte schwere Verfahrensfehler, z. B. die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des früheren Gerichts oder die nicht gesetzmäßige Vertretung einer Partei gerügt werden. Die Restitutionsklage richtet sich gegen die Grundlagen des Urteils, z. B. deren Verfälschung durch falsche Zeugen- oder Parteiaussagen, wahrheitswidrige Gutachten oder gefälschte Urkunden, sofern in diesen Fällen eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Straftat erfolgt ist; weiter ist die Restitutionsklage zulässig, wenn das Urteil auf einem inzwischen aufgehobenen anderen Urteil beruht oder die Partei eine Urkunde entdeckt, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Klage muss vor Ablauf einer Notfrist (Frist) von einem Monat ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, spätestens aber fünf Jahre nach Rechtskraft erhoben werden. Zuständig ist das Gericht, dessen Entscheidung aufgehoben werden soll. Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig und ein Wiederaufnahmegrund gegeben, so wird die frühere Entscheidung aufgehoben und in der Sache neu - nicht zwingend anders - entschieden.
 
Im österreichischen Zivilprozessrecht ist die Wiederaufnahmsklage in den §§ 530 ff. ZPO geregelt. Mit dieser Rechtsmittelklage kann mit ähnlicher Begründung wie im deutschen Zivilprozessrecht ein rechtskräftig entschiedenes Verfahren aus zivil- oder strafrechtlichen Gründen wieder aufgenommen werden. - In der Schweiz wird die Wiederaufnahme des Verfahrens als Revision bezeichnet und in den verschiedenen Prozessgesetzen von Bund und Kantonen unterschiedlich, in den Grundzügen aber ähnlich wie in Deutschland geregelt.
 
Im Strafprozess kann die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten oder zuungunsten des Verurteilten stattfinden (§§ 359-373 a StPO). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt in drei Fällen in Betracht: bei einer Beeinflussung des Urteils durch falsche Urkunden, durch falsche Zeugen- oder Sachverständigenaussagen und bei strafbaren Handlungen eines Richters in Beziehung auf die Sache. In all diesen Fällen muss eine rechtskräftige Verurteilung wegen der strafbaren Handlung erfolgt sein; ihre bloße Wahrscheinlichmachung genügt nicht.
 
Vier weitere Gründe können nur zugunsten des Verurteilten geltend gemacht werden: die Aufhebung eines die Bestrafung stützenden zivilrechtlichen Urteils, die Auffindung neuer Tatsachen oder Beweismittel (dies ist in der Praxis der häufigste Fall), die Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wenn das Urteil darauf beruht, und - dieser letzte Fall steht nicht in der StPO, sondern in § 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - die Nichtigerklärung einer das Strafurteil tragenden Bestimmung durch das Bundesverfassungsgericht.
 
Zuungunsten des Angeklagten kann nur ein weiterer Umstand eine Wiederaufnahme herbeiführen: das glaubwürdige Geständnis des Freigesprochenen, die strafbare Handlung begangen zu haben (§ 362 StPO). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung oder eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit herbeizuführen, ist unzulässig (§ 363 StPO). Dagegen wird die Wiederaufnahme des Verfahrens weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen (§ 361 StPO); im letzten Falle sind die engsten Angehörigen antragsbefugt. Besondere Regeln gelten für die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Strafbefehl. Die in der Wiederaufnahme des Verfahrens Freigesprochenen werden nach dem Gesammelten über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. 3. 1971 entschädigt.
 
Das österreichische Recht kennt neben der dem deutschen Recht entsprechenden Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 352 ff. StPO) noch eine außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens, die der Oberste Gerichtshof ohne Bindung an bestimmte Wiederaufnahmegründe anordnen kann, wenn ein ihm unterbreitetes Urteil zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen Anlass gibt (§ 362 StPO). - Nach Art. 397 des schweizerischen StGB ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten wegen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel möglich, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren.
 

Universal-Lexikon. 2012.