Straf|be|fehl 〈m. 1〉 Entscheidung des Amtsrichters über eine Geld- od. Freiheitsstrafe (bis zu drei Monaten) auf Antrag der Staatsanwaltschaft; →a. Strafverfügung ● einen \Strafbefehl ergehen lassen, erlassen
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Straf|be|fehl, der (Rechtsspr.):
auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht ohne Verhandlung verhängte Strafe für geringfügige Delikte.
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Strafbefehl,
eine richterliche Entscheidung, die auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Strafrichter und vor dem Schöffengericht bei Delikten, die nur als Vergehen qualifiziert sind, die Strafe oder sonstige Rechtsfolge ohne Hauptverhandlung schriftlich festsetzt. Als Rechtsfolge dürfen nur Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung, Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, eine Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren sowie Absehen von Strafe verhängt werden. Wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hatte, kann eine Bewährungsfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden. Wird gegen den Strafbefehl nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt (wodurch der Angeklagte die öffentliche Hauptverhandlung erzwingen kann), so erlangt er die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§§ 407-412 StPO). Doch ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten über die für das allgemeine Verfahren geltenden Gründe hinaus auch dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen. Im Jugendstrafrecht ist ein Strafbefehl gegen Jugendliche unzulässig (§ 79 Jugendgerichtsgesetz; anders bei Heranwachsenden). Strafbefehle können auch im Steuerstrafverfahren erlassen werden. - In Österreich und der Schweiz wird das dem Strafbefehlsverfahren vergleichbare Verfahren »Mandatsverfahren« genannt.
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Straf|be|fehl, der (Rechtsspr.): auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht ohne Verhandlung verhängte Strafe für geringfügige Delikte: erst vor zwei Wochen hat Viereck wegen einer ähnlichen Sache, einer Versammlung in Langenhausen ..., einen S. bekommen (Kühn, Zeit 152).
Universal-Lexikon. 2012.