Reichs|statthalter,
im nationalsozialistischen Deutschland durch das »Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder« (7. 4. 1933 geschaffenes Amt, das der Durchsetzung der von A. Hitler aufgestellten politischen Richtlinien in den Ländern dienen sollte. Der Reichsstatthalter, vom Reichspräsidenten auf Vorschlag des Reichskanzlers (ab 1934 nur noch von Hitler) ernannt, galt auch als eigentlicher Repräsentant der Ländersouveränität, ausgestattet mit dem Recht zur Ernennung von Landesregierung und -Beamten sowie zur Begnadigung. Zu Reichsstatthaltern wurden fast ausschließlich Gauleiter des jeweiligen Gebietes (Ausnahme: Franz Ritter von Epp, * 1868, ✝ 1946, in Bayern) ernannt, was zu Rivalitäten zwischen staatlichen und Parteiebene führte. In Preußen übertrug Hitler die Ausübung der Reichsstatthalterrechte dem Ministerpräsidenten H. Göring. Das »Gesetz über den Neuaufbau des Reiches« (30. 1. 1934 unterstellte die Reichsstatthalter formal der Dienstaufsicht des Reichsministers des Inneren. Das »Zweite Reichsstatthaltergesetz« (30. 1. 1935 erlaubte die Personalunion von Reichsstatthalter und Ministerpräsident des Landes. Als Instanz anstelle beziehungsweise ohne Nebenordnung der Länderregierung erschienen die Reichsstatthalter aber nur in Hessen, Sachsen, Groß-Hamburg sowie in den neu geschaffenen Reichsgauen. Die Institution der Reichsstatthalter förderte entgegen der ursprünglichen Absicht die partikulare Machtbildung und behinderte die Zentralisation des Reiches. (Gleichschaltung)
Universal-Lexikon. 2012.