Kredit|anstalt für Wiederaufbau,
Abkürzung KfW, Spezialbank mit wirtschaftspolitischer Aufgabenstellung, Körperschaft des öffentlichen Rechts; gegründet durch Gesetz vom 5. 11. 1948 (Neufassung vom 23. 6. 1969). Das Grundkapital der KfW wird zu 80 % vom Bund und zu 20 % von den Bundesländern gehalten; Sitz: Frankfurt am Main; seit 1994 auch eine Niederlassung in Berlin. Die KfW gilt nicht als Kreditinstitut gemäß § 1 Kreditwesengesetz (KWG), unterliegt aber bezüglich der Kreditvergabe der Bankenaufsicht gemäß § 14 KWG. Aufgaben: Förderung der deutschen Wirtschaft (ursprünglich ihres Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg) durch zinsgünstige Investitionskredite (v. a. für kleine und mittlere Unternehmen, Umweltschutz, Strukturmaßnahmen, Wohnungsbau), Zuschüsse und Bürgschaften sowie durch die Finanzierung langfristiger Exportgeschäfte, Gewährung von Finanzierungskrediten im Rahmen der Entwicklungshilfe. Ein großer Teil des Finanzierungsangebots ist seit 1990 auf die Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern gerichtet. Die KfW finanziert ihre Kreditvergaben überwiegend aus eigenen beziehungsweise am Kapitalmarkt aufgenommenen Mitteln und zum Teil aus Zuschüssen des Bundeshaushalts und des ERP-Sondervermögens. 1994 übernahm die KfW nach Fusion mit der Staatsbank Berlin (frühere Staatsbank der DDR) deren Vermögen, Verbindlichkeiten und Aufgaben.
Universal-Lexikon. 2012.