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Wohnungseigentum
Woh|nungs|ei|gen|tum, das; -s, -e (Rechtsspr.):
Eigentum an einer Wohnung u. dem zugehörigen Anteil an Gebäude u. Grundstück.

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Wohnungs|eigentum,
 
Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil am Grundstück und an den gemeinsam benutzten Teilen des Gebäudes (Eigentumswohnung). Das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Teilen des Gebäudes (z. B. Büroräume) wird Teileigentum genannt. Gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. 3. 1951 (mit späteren Änderungen). Danach wird das Wohnungseigentum rechtlich wie das Eigentum an Grundstücken behandelt (§ 4). Es entsteht durch Teilung des bisherigen Alleineigentums an dem Grundstück (§ 8) oder durch einen Vertrag der Miteigentümer und Eintragung im Grundbuch (§ 3). Der Vertrag bedarf der Form des § 313 BGB (notarielle Beurkundung), er kann auch schon vor Errichtung des Gebäudes abgeschlossen werden. Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind (Abgeschlossenheitserfordernis); eine Ausnahme gilt für Parkplätze, bei denen die dauerhafte Markierung genügt. Das Wohnungseigentum erhält ein Grundbuchblatt (§ 7, Wohnungsgrundbuch) und kann als solches belastet werden.
 
Die Wohnungseigentümer bilden eine unauflösliche Gemeinschaft (§ 11); hiervon ausgeschlossen werden kann, wer die Gemeinschaftspflichten so schwer verletzt, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist (§ 18). Die Veräußerung von Wohnungseigentum ist grundsätzlich frei, kann aber an die Zustimmung der anderen Miteigentümer gebunden werden. Als Verwaltungsorgane vorgesehen sind die Wohnungseigentümerversammlung (§ 23), der Verwalter, den die Wohnungseigentümerversammlung bestellt (§ 26), und der Verwaltungsbeirat (§ 29). Die Rechte des Verwalters sind durch die Novelle vom 30. 7. 1973 eingeschränkt. Der Verwalter kann auf höchstens fünf Jahre bestellt werden (mit Verlängerungsmöglichkeit, § 26), Einspruch gegen seine Bestellung oder Abberufung ist durch Dritte nicht möglich. Die Wohnungseigentümerversammlung kann auch ohne oder gegen ihn einberufen werden (§ 24). Die mindestens einmal jährlich einzuberufene Eigentümerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Köpfe oder nach dem Beteiligungsverhältnis. Die Beschlüsse können binnen eines Monats vor dem Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angefochten werden.
 
Als Vorläufer des Wohnungseigentums kann das von vor 1900 übernommene Stockwerkseigentum gelten (Art. 131, 182 Einführungs-Gesetz zum BGB), das nach Geltung des BGB wegen seines Verbots, Sonderrechte an wesentlichen Bestandteilen zu bilden, nicht mehr neu begründet werden konnte. - Das durch Gesetz vom 23. 3. 1976 neu geschaffene Rechtsinstitut des Wohnbesitzes, bei dem ein Wohnbesitzbrief auszustellen war, ist durch Gesetz vom 11. 7. 1985 wieder abgeschafft worden, da sich diese Rechtsform in der Praxis nicht durchsetzen konnte.
 
In Österreich ist das Wohnungseigentum hauptsächlich im Wohnungseigentumsgesetz 1975 geregelt. In der Schweiz kann seit 1965 wieder Stockwerkseigentum, das auch abgeschlossene Teile eines Stockwerks (Wohnung) umfassen kann, begründet werden (Art. 712 a ff. ZGB).
 
Literatur:
 
A. Belz: Das W. (21982);
 W. Niedenführ u. Hans-Jürgen Schulze: WEG. Hb. u. Komm. zum W.-Gesetz, begr. v. U. Henkes u. a. (41997);
 E. Pick: W.-Gesetz., begr. v. J. Bärmann (141997).

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Woh|nungs|ei|gen|tum, das; -s, -e (Rechtsspr.): Eigentum an einer Wohnung u. dem zugehörigen Anteil an Gebäude u. Grundstück.

Universal-Lexikon. 2012.