Kịn|der|han|del, der <o. Pl.> (Rechtsspr.):
Handel mit Kindern zum Zweck ihrer Ausbeutung od. Adoption:
Verbrechen K.
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Kinderhandel,
weltweit verbreitete Form der Kindesmisshandlung. Der Kinderhandel ist aufgrund des internationalen Abkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. 9. 1921 verboten. Dennoch werden z. B. in Südamerika illegal zahlreiche Kinder gehandelt (besonders zur Umgehung strenger Adoptionsbestimmungen), die in die Länder Nordamerikas oder Europas als Adoptivkinder verkauft werden; insbesondere Säuglinge werden dabei von Müttern, die sich in Notlagen befinden, gegen ein verhältnismäßig geringes Entgelt weggegeben und als lukrative Handelsware vermarktet. Eine von der »Defence for Children« (Genf) herausgegebene Dokumentation (1989) weist auf die Schwierigkeiten hin, verlässliche Angaben über den Kinderhandel zu erhalten. Der Kinderhandel ist einerseits oft ein Spiegelbild krasser sozialer Missstände (so soll es in Brasilien etwa 7 Mio. verlassene Kinder geben), andererseits entspricht er dem steigenden Bedürfnis nach Kindern. Nach einem zusammenfassenden Bericht des Economic and Social Council der UNO von 1992 ergibt sich, dass zu den Hauptaufnahmeländern im internationalen Adoptionsmarkt neben Nordamerika, Australien, Skandinavien, Großbritannien, Frankreich, Italien und den Niederlanden auch Deutschland gerechnet wird. Die wichtigsten Herkunftsländer sind nach dem Bericht Kolumbien, Brasilien, Rumänien, Indien, Peru, Süd-Korea, Sri Lanka, Thailand, Guatemala und die Philippinen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die ersten 18 Monate nach dem Fall des Ceauşescu-Regimes in Rumänien, in denen circa 10 000 rumänische Kinder durch Ausländer adoptiert worden sein sollen.
Universal-Lexikon. 2012.